Österreich: Verschärfung für Selbstanzeige !
Datum: Mittwoch, dem 25. August 2010
Thema: Recht-Infos


Verschärfung für Selbstanzeige im Finanzstrafverfahren zeigt aktuelle UFS-Linz Entscheidung!
In einer Entscheidung des UFS Außenstelle Linz vom 29. April 2010 wurde entgegen der bisherigen Übung judiziert, dass die Einreichung einer Umsatzjahreserklärung, die zu einer Nachzahlungen an UST führte nicht die Voraussetzungen einer Selbstanzeige iSd §29 FinStrG erfüllt. Der UFS bemängelte die für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige erforderliche "Offenlegung" der für die Verkürzung bedeutsamen Umstände und versagte der Selbstanzeige die strafaufhebende Wirkung.
Der UFS verlangt nämlich eine Konkretisierung der Tatzeiträume dahingehend, dass die jeweiligen Verkürzungsbeträge per Voranmeldungszeitraum offengelegt werden. Die kommentarlose Übermittlung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für ein Veranlagungsjahr ohne Offenlegung der Hinterziehung bezogen auf die einzelnen konkreten Voranmeldungszeiträume entspricht nach Auffassung des UFS nicht dem Offenlegungserfordernis im Sinne des Finanzstrafgesetzes.


Verschärfung für Selbstanzeige im Finanzstrafverfahren zeigt aktuelle UFS-Linz Entscheidung!
In einer Entscheidung des UFS Außenstelle Linz vom 29. April 2010 wurde entgegen der bisherigen Übung judiziert, dass die Einreichung einer Umsatzjahreserklärung, die zu einer Nachzahlungen an UST führte nicht die Voraussetzungen einer Selbstanzeige iSd §29 FinStrG erfüllt. Der UFS bemängelte die für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige erforderliche "Offenlegung" der für die Verkürzung bedeutsamen Umstände und versagte der Selbstanzeige die strafaufhebende Wirkung.
Der UFS verlangt nämlich eine Konkretisierung der Tatzeiträume dahingehend, dass die jeweiligen Verkürzungsbeträge per Voranmeldungszeitraum offengelegt werden. Die kommentarlose Übermittlung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für ein Veranlagungsjahr ohne Offenlegung der Hinterziehung bezogen auf die einzelnen konkreten Voranmeldungszeiträume entspricht nach Auffassung des UFS nicht dem Offenlegungserfordernis im Sinne des Finanzstrafgesetzes.






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