Berliner Zeitung zu den fehlenden Rechten der Opposition im Bundestag: Dem Volk, was des Volkes ist: Die Gewähr, nicht von verfassungswidrigen Gesetzen regiert zu werden!
Datum: Donnerstag, dem 13. Februar 2014
Thema: Recht-Infos


Berlin (ots) - Indem verfassungsrechtliche Zweifel an von der Mehrheit beschlossenen Gesetzen in den nächsten vier Jahren nicht mehr in Karlsruhe vorgetragen werden können, wird gerade die Institution aus dem Spiel genommen, die sich seit mehr als einem halben Jahrhundert als Befriedungsinstanz in aller Regel glänzend bewährte.

Dem wäre, wie von den beiden Oppositionsfraktionen gefordert, mit einer einfachen Gesetzesänderung beizukommen, die den Antrag auf Normenkontrolle gestattet, wenn ihn beide Fraktionen gemeinsam stellen.

Das würde nicht nur der Opposition geben, was der Opposition ist, sondern dem Volk, was des Volkes ist: die Gewähr, nicht von verfassungswidrigen Gesetzen regiert zu werden.

Pressekontakt:

Berliner Zeitung
Redaktion
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Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/100787/2664191/berliner-zeitung-kommentar-zu-den-fehlenden-rechten-der-opposition-im-bundestag von Harald Hildebrandt, Autor siehe obiger Artikel.


Berlin (ots) - Indem verfassungsrechtliche Zweifel an von der Mehrheit beschlossenen Gesetzen in den nächsten vier Jahren nicht mehr in Karlsruhe vorgetragen werden können, wird gerade die Institution aus dem Spiel genommen, die sich seit mehr als einem halben Jahrhundert als Befriedungsinstanz in aller Regel glänzend bewährte.

Dem wäre, wie von den beiden Oppositionsfraktionen gefordert, mit einer einfachen Gesetzesänderung beizukommen, die den Antrag auf Normenkontrolle gestattet, wenn ihn beide Fraktionen gemeinsam stellen.

Das würde nicht nur der Opposition geben, was der Opposition ist, sondern dem Volk, was des Volkes ist: die Gewähr, nicht von verfassungswidrigen Gesetzen regiert zu werden.

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Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/100787/2664191/berliner-zeitung-kommentar-zu-den-fehlenden-rechten-der-opposition-im-bundestag von Harald Hildebrandt, Autor siehe obiger Artikel.






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