Schadensersatzansprüche können zum Jahresende verjähren
Datum: Montag, dem 15. Dezember 2014
Thema: Recht-Infos


Schadensersatzansprüche können zum Jahresende verjähren

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Geschädigte Anleger von geschlossen Fonds wie Schiffsfonds, Immobilienfonds, Medienfonds, etc. müssen aufpassen. Möglicherweise verjähren Schadensersatzansprüche zum 31. Dezember 2014.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Anleger, die ihr Geld in geschlossene Fonds wie Schiffsfonds oder Immobilienfonds investiert haben, mussten erleben, dass die Kapitalanlage die Erwartungen nicht erfüllen konnte und finanzielle Verluste entstanden sind. Grundsätzlich sind die Anleger nicht schutzlos gestellt, denn sie haben die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz zum Beispiel wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend zu machen. Allerdings müssen dabei Verjährungsfristen beachtet werden.

Unterschieden werden muss zwischen der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist und der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist.

Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährung greift jeweils zum Jahresende. Sofern kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, setzt die Verjährung zum 31.12.des Jahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist. Das heißt nicht, dass die Forderungen eines Anlegers, der sich z.B. im Jahr 2006 an einem Fonds beteiligt hat, Ende 2009 verjährt sind, sondern drei Jahre nachdem der Anspruch entstanden ist. Ist der Anspruch also erst 2011 entstanden, so würde er am 31.12.2014 verjähren. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger von den Umständen, die den Schadensersatzanspruch begründen, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Solch ein Umstand kann beispielsweise ein entsprechendes Schreiben der Fondsgesellschaft sein.

Bei der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährung verjähren die Ansprüche immer taggenau - also nicht erst zum Jahresende.

Allerdings besteht auch die Möglichkeit, verjährungshemmende Maßnahmen einzulegen, die die Verjährung unterbrechen. Anleger, die sich unsicher sind, wann ihre Ansprüche verjähren, sollten daher umgehend handeln und sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Er kann feststellen, wann die Verjährung einsetzt und auch noch bis zum Jahresende die notwendigen Schritte einleiten, um die Verjährung zu unterbrechen.

Die Verjährungsfristen beziehen sich auf Kapitalanlagen, die seit 2002 gezeichnet wurden. Bei älteren Beteiligungen gelten andere Fristen. Ob in diesen Fällen noch Forderungen geltend gemacht werden können, lässt sich ebenfalls prüfen.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Schadensersatzansprüche können zum Jahresende verjähren

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Anleger, die ihr Geld in geschlossene Fonds wie Schiffsfonds oder Immobilienfonds investiert haben, mussten erleben, dass die Kapitalanlage die Erwartungen nicht erfüllen konnte und finanzielle Verluste entstanden sind. Grundsätzlich sind die Anleger nicht schutzlos gestellt, denn sie haben die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz zum Beispiel wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend zu machen. Allerdings müssen dabei Verjährungsfristen beachtet werden.

Unterschieden werden muss zwischen der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist und der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist.

Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährung greift jeweils zum Jahresende. Sofern kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, setzt die Verjährung zum 31.12.des Jahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist. Das heißt nicht, dass die Forderungen eines Anlegers, der sich z.B. im Jahr 2006 an einem Fonds beteiligt hat, Ende 2009 verjährt sind, sondern drei Jahre nachdem der Anspruch entstanden ist. Ist der Anspruch also erst 2011 entstanden, so würde er am 31.12.2014 verjähren. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger von den Umständen, die den Schadensersatzanspruch begründen, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Solch ein Umstand kann beispielsweise ein entsprechendes Schreiben der Fondsgesellschaft sein.

Bei der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährung verjähren die Ansprüche immer taggenau - also nicht erst zum Jahresende.

Allerdings besteht auch die Möglichkeit, verjährungshemmende Maßnahmen einzulegen, die die Verjährung unterbrechen. Anleger, die sich unsicher sind, wann ihre Ansprüche verjähren, sollten daher umgehend handeln und sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Er kann feststellen, wann die Verjährung einsetzt und auch noch bis zum Jahresende die notwendigen Schritte einleiten, um die Verjährung zu unterbrechen.

Die Verjährungsfristen beziehen sich auf Kapitalanlagen, die seit 2002 gezeichnet wurden. Bei älteren Beteiligungen gelten andere Fristen. Ob in diesen Fällen noch Forderungen geltend gemacht werden können, lässt sich ebenfalls prüfen.

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