Feuchter Keller als Mietmangel
Datum: Montag, dem 20. Oktober 2014
Thema: Recht-Infos


Ein Artikel von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Der Mieter ist berechtigt bei Gebrauchsbeeinträchtigungen in einem Altbau die Instandsetzung durch den Vermieter zu verlangen, vorausgesetzt es ist ein Mangel der Mietsache gegeben. Dafür muss geklärt werden, welchen baulichen Zustand der Vermieter schuldet, was sich nach den zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. wesentlichen Änderung der Mietsache geltenden Bestimmungen richtet. Wurden diese Bestimmungen eingehalten, kann jedoch dennoch ein Mangel vorliegen. So auch die Situation in dem vorliegenden Fall.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.3.2013, AZ 63 S 628/12:

Der Vermieter vermietete eine Doppelhaushälfte, die 1939 erbaut wurde. Da der dazugehörige Keller derart feucht war, setzten die darin befindlichen Gegenstände regelmäßig Schimmel an. Die Instandsetzung wurde von dem Vermieter mit der Begründung verweigert, dass die maßgeblichen Bauvorschriften des Jahres 1939 eingehalten wurden.

Dennoch wurde er zur Instandsetzung verurteilt, da das Gericht davon ausging, dass ein trockener Keller zu den üblichen geschuldeten Mindeststandards gehört. Ist dies nicht der Fall, muss der Vermieter folglich für dessen Instandsetzung sorgen.

Bewertung:

Der Entscheidung des Landgerichts Berlin ist zuzustimmen. Die Doppelhaushälfte wurde schließlich nicht im Jahr 1939 vermietet und in der heutigen Zeit ist zu erwarten, in einem mitgemieteten Keller auch Gegenstände ohne die Gefahr des Schimmels lagern zu können.

Fachanwaltstipp Vermieter:

Vermieten Sie ein Haus und wissen bereits, dass der Keller feucht ist, ist es ratsam diese Tatsache in den Mietvertrag aufzunehmen. So kann dafür gesorgt werden, dass der feuchte Keller vertragsgemäß ist. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung vor Gericht bleibt im Einzelfall abzuwarten. Eventuell müsste in Erwägung gezogen werden, den Keller nicht mit zu vermieten, denn jedenfalls dann, wenn Wohnraum vermietet wird wäre die Vereinbarung über die Vertragsgemäßheit der Feuchtigkeit sicherlich unwirksam.

Fachanwaltstipp Mieter:

In einem Berliner Mehrfamilienhaus wäre das Urteil möglicher Weise anders ausgefallen. Hier sind feuchte Keller, bzw. Keller in denen zumindest keine Lebensmittel oder Kleidung ohne Gefahr für die Substanz gelagert werden können regelmäßig zu erwarten. Das gilt natürlich nur dann, wenn das Haus nicht bereits saniert wurde. Im Zweifel sollte man zur Beschaffenheit des Kellers klare Vereinbarungen im Mietvertrag aufnehmen. Nur so kann man sich spätere Rechte erhalten. Im vorliegenden Fall hätte der Mieter übrigens neben den Instandsetzungsansprüchen auch Mietminderung geltend machen können.

1.10.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Spezialseiten zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnraum und Gewerbe:

Seite für Mieter: www.schimmel-anwalt.de

Auf dieser Seite finden Mieter juristischen Informationen rund um das Thema Schimmelpilz. Sie finden Tipps zum richtigen Vorgehen, zur Beweissicherung und Muster für Aufforderungsschreiben an den Vermieter, die Geltendmachung von Mietminderung, den Ausspruch einer Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung und Erhebung einer Klage wegen Instandsetzung und Mietminderung. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.

Schließlich bieten wir Mietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.

Seite für Vermieter: www.schimmelpilz-anwalt.de

Auf dieser Seite finden Vermieter juristische Informationen zum Thema Schimmelpilz, Mietvertrag, Hinweise an den Mieter zum Lüftungsverhalten, Beweissicherung und Musterschreiben einer Abmahnung und Kündigung wegen unberechtigter Mietminderung (Zahlungsverzug) sowie das Muster einer Räumungsklage. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.

Schließlich bieten wir Vermietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
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berlin@recht-bw.de
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Ausgangslage:

Der Mieter ist berechtigt bei Gebrauchsbeeinträchtigungen in einem Altbau die Instandsetzung durch den Vermieter zu verlangen, vorausgesetzt es ist ein Mangel der Mietsache gegeben. Dafür muss geklärt werden, welchen baulichen Zustand der Vermieter schuldet, was sich nach den zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. wesentlichen Änderung der Mietsache geltenden Bestimmungen richtet. Wurden diese Bestimmungen eingehalten, kann jedoch dennoch ein Mangel vorliegen. So auch die Situation in dem vorliegenden Fall.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.3.2013, AZ 63 S 628/12:

Der Vermieter vermietete eine Doppelhaushälfte, die 1939 erbaut wurde. Da der dazugehörige Keller derart feucht war, setzten die darin befindlichen Gegenstände regelmäßig Schimmel an. Die Instandsetzung wurde von dem Vermieter mit der Begründung verweigert, dass die maßgeblichen Bauvorschriften des Jahres 1939 eingehalten wurden.

Dennoch wurde er zur Instandsetzung verurteilt, da das Gericht davon ausging, dass ein trockener Keller zu den üblichen geschuldeten Mindeststandards gehört. Ist dies nicht der Fall, muss der Vermieter folglich für dessen Instandsetzung sorgen.

Bewertung:

Der Entscheidung des Landgerichts Berlin ist zuzustimmen. Die Doppelhaushälfte wurde schließlich nicht im Jahr 1939 vermietet und in der heutigen Zeit ist zu erwarten, in einem mitgemieteten Keller auch Gegenstände ohne die Gefahr des Schimmels lagern zu können.

Fachanwaltstipp Vermieter:

Vermieten Sie ein Haus und wissen bereits, dass der Keller feucht ist, ist es ratsam diese Tatsache in den Mietvertrag aufzunehmen. So kann dafür gesorgt werden, dass der feuchte Keller vertragsgemäß ist. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung vor Gericht bleibt im Einzelfall abzuwarten. Eventuell müsste in Erwägung gezogen werden, den Keller nicht mit zu vermieten, denn jedenfalls dann, wenn Wohnraum vermietet wird wäre die Vereinbarung über die Vertragsgemäßheit der Feuchtigkeit sicherlich unwirksam.

Fachanwaltstipp Mieter:

In einem Berliner Mehrfamilienhaus wäre das Urteil möglicher Weise anders ausgefallen. Hier sind feuchte Keller, bzw. Keller in denen zumindest keine Lebensmittel oder Kleidung ohne Gefahr für die Substanz gelagert werden können regelmäßig zu erwarten. Das gilt natürlich nur dann, wenn das Haus nicht bereits saniert wurde. Im Zweifel sollte man zur Beschaffenheit des Kellers klare Vereinbarungen im Mietvertrag aufnehmen. Nur so kann man sich spätere Rechte erhalten. Im vorliegenden Fall hätte der Mieter übrigens neben den Instandsetzungsansprüchen auch Mietminderung geltend machen können.

1.10.2013

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