Pflichtangaben in Rechnungen: Allgemeine Umschreibungen reichen generell nicht aus !
Datum: Montag, dem 03. Mai 2010
Thema: Recht-Infos


Essen, 03. Mai 2010****Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer sowie die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung sind Pflichtangaben, die in einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht fehlen dürfen. Dies ergibt sich aus §§ 14 Abs. 4, 14a UStG sowie aus §§ 33 und 34 UStDV.
So ist der Tag der Ausstellung als Rechnungsdatum anzugeben. "Durch die einmalig vergebene fortlaufende Rechnungsnummer soll sichergestellt werden, dass die jeweilige Rechnung einmalig ist. Es ist nicht entscheidend, wie viele und welche Nummernkreise geschaffen werden. Dabei kann es sich insbesondere um eine Kombination aus Buchstaben und Zahlen handeln. Ebenso können die Nummernkreise zeitlich, geografisch oder organisatorisch abgegrenzt werden, z. B. nach Zeiträumen, Filialen oder Betriebsstätten", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.
Eine weitere notwendige Mindestangabe in Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 9 UStG ist die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung.

Essen, 03. Mai 2010****Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer sowie die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung sind Pflichtangaben, die in einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht fehlen dürfen. Dies ergibt sich aus §§ 14 Abs. 4, 14a UStG sowie aus §§ 33 und 34 UStDV.
So ist der Tag der Ausstellung als Rechnungsdatum anzugeben. "Durch die einmalig vergebene fortlaufende Rechnungsnummer soll sichergestellt werden, dass die jeweilige Rechnung einmalig ist. Es ist nicht entscheidend, wie viele und welche Nummernkreise geschaffen werden. Dabei kann es sich insbesondere um eine Kombination aus Buchstaben und Zahlen handeln. Ebenso können die Nummernkreise zeitlich, geografisch oder organisatorisch abgegrenzt werden, z. B. nach Zeiträumen, Filialen oder Betriebsstätten", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.
Eine weitere notwendige Mindestangabe in Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 9 UStG ist die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung.





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