Beweiserleichterungen im Arzthaftungsrecht: Aufklärungsrüge und Dokumentationsversäumnisse!
Datum: Montag, dem 29. März 2010
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Erleidet ein Patient im Zuge einer ärztlichen Behandlung einen Schaden und entschließt er sich dann dazu, gegenüber dem verantwortlichen Arzt Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird er feststellen, dass er bei der Durchsetzung dieser Ansprüche in der Regel auf massive Schwierigkeiten stößt. Dem Geschädigten obliegt nämlich die volle Beweislast, d.h. er muss den Beweis dafür erbringen, dass dem Arzt bei seiner Behandlung ein Fehler unterlaufen und dass dieser Fehler verantwortlich für die gesundheitliche Schädigung des Patienten geworden ist.
Dass in der juristischen Auseinandersetzung alle Vorteile auf der Ärzteseite liegen, da diese gegenüber dem geschädigten Patienten über einen massiven Wissens- und Informationsvorsprung verfügt, hat auch die Rechtssprechung erkannt. Im Interesse der sog. „Waffengleichheit“ im Arzthaftungsrecht hat die Rechtsprechung deshalb Konstellationen herausgearbeitet, aus denen sich Beweiserleichterungen zugunsten der Patientenseite ergeben. Zu nennen sind hier insbesondere der sog. „grobe Behandlungsfehler“ sowie die Aufklärungsrüge oder auch Dokumentationsversäumnisse.

OpenPr.de: Erleidet ein Patient im Zuge einer ärztlichen Behandlung einen Schaden und entschließt er sich dann dazu, gegenüber dem verantwortlichen Arzt Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird er feststellen, dass er bei der Durchsetzung dieser Ansprüche in der Regel auf massive Schwierigkeiten stößt. Dem Geschädigten obliegt nämlich die volle Beweislast, d.h. er muss den Beweis dafür erbringen, dass dem Arzt bei seiner Behandlung ein Fehler unterlaufen und dass dieser Fehler verantwortlich für die gesundheitliche Schädigung des Patienten geworden ist.
Dass in der juristischen Auseinandersetzung alle Vorteile auf der Ärzteseite liegen, da diese gegenüber dem geschädigten Patienten über einen massiven Wissens- und Informationsvorsprung verfügt, hat auch die Rechtssprechung erkannt. Im Interesse der sog. „Waffengleichheit“ im Arzthaftungsrecht hat die Rechtsprechung deshalb Konstellationen herausgearbeitet, aus denen sich Beweiserleichterungen zugunsten der Patientenseite ergeben. Zu nennen sind hier insbesondere der sog. „grobe Behandlungsfehler“ sowie die Aufklärungsrüge oder auch Dokumentationsversäumnisse.





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