Mängelbeseitigungsansprüche des Mieters sind während der Mietzeit unverjährbar!
Datum: Montag, dem 22. März 2010
Thema: Recht-Infos


Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich darüber zu entscheiden ob und wann Mängelbeseitigungsansprüche des Mieters während der Mietzeit verjähren. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Vermieter ein Dachgeschoss im Jahre 1990 ausgebaut und der Mieter erstmalig Mängel am Trittschall im Jahr 2002 gerügt. Gerichtliche Hilfe wurde seitens des Mieters erst im Jahr 2006 in Anspruch genommen. Eine obergerichtliche Entscheidung, ob und wann Gewährleistungsansprüche des Mieters verjähren, lag bisher nicht vor. Zum einen wurde die Auffassung vertreten, dass die Verjährung der Gewährleistungsanprüche des Mieters am Ende des Jahres beginnt, in dem der Mangel bekannt wurde und ab dann 3 Jahre beträgt. Die andere Auffassung ging dahin, dass Gewährleistungsansprüche des Mieters während der Dauer des Mietverhältnisses unverjährbar sind. In seiner Entscheidung vom 17.02.2010, AZ: VII ZR 104/09, schloss sich der BGH der zuletzt genannten Ansicht an. Nach Auffassung des BGHs trifft den Vermieter eine Dauerverpflichtung zur Gewährleistung des vertragsgemäßen Gebrauchs während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses. Bei Dauerhandlung könne die Verjährung nicht beginnen, solange der Eingriff noch andauere.

Rechtsanwalt Axel List ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Er berät und vertritt seit über 15 Jahren sowohl öffentliche Auftraggeber wie auch Bauunternehmen, Architekten, Ingenieure, Projektentwickler, Bauträger, Handwerker in baurechtlichen Angelegenheiten. Zu seinem Mandantenkreis zählen weiterhin gewerbliche Vermieter und Makler, die er in allen immobilienrechtlichen Angelegenheiten vertritt. Herr Axel List ist Mitautor des "Formularbuch Baurecht", Herausgeber Prof. Hans-Benno Ulbrich, Werner Verlag und des "Formularbuch des Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht", Herausgeber Prof. Hans-Benno Ulbrich, Luchterhand Verlag sowie Dozent der TÜV Rheinland Akademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltsvereins.

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Rechtsanwalt Axel List
Giesebrechtstrasse 20
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Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich darüber zu entscheiden ob und wann Mängelbeseitigungsansprüche des Mieters während der Mietzeit verjähren. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Vermieter ein Dachgeschoss im Jahre 1990 ausgebaut und der Mieter erstmalig Mängel am Trittschall im Jahr 2002 gerügt. Gerichtliche Hilfe wurde seitens des Mieters erst im Jahr 2006 in Anspruch genommen. Eine obergerichtliche Entscheidung, ob und wann Gewährleistungsansprüche des Mieters verjähren, lag bisher nicht vor. Zum einen wurde die Auffassung vertreten, dass die Verjährung der Gewährleistungsanprüche des Mieters am Ende des Jahres beginnt, in dem der Mangel bekannt wurde und ab dann 3 Jahre beträgt. Die andere Auffassung ging dahin, dass Gewährleistungsansprüche des Mieters während der Dauer des Mietverhältnisses unverjährbar sind. In seiner Entscheidung vom 17.02.2010, AZ: VII ZR 104/09, schloss sich der BGH der zuletzt genannten Ansicht an. Nach Auffassung des BGHs trifft den Vermieter eine Dauerverpflichtung zur Gewährleistung des vertragsgemäßen Gebrauchs während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses. Bei Dauerhandlung könne die Verjährung nicht beginnen, solange der Eingriff noch andauere.

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