Hansa Treuhand: HS Livingstone und HS Humboldt insolvent
Datum: Donnerstag, dem 13. Februar 2014
Thema: Recht-Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus:
Trotz der schon lang anhaltenden Krise der Schifffahrt konnte sich das Emissionshaus Hansa Treuhand bisher gegen drohende Insolvenzen stemmen. Nun mussten aber doch erstmals Insolvenzanträge gestellt werden.

Aufgrund der niedrigen Charterraten sind die Schifffahrt-Gesellschaften der HS Humboldt und HS Livingstone offenbar in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Nachdem sich die Anleger mehrheitlich gegen einen Verkauf der Schiffe ausgesprochen hatten, sollte die Rückforderung bereits geleisteter Ausschüttungen für Liquidität sorgen. Da spielten die Anleger aber offenbar nicht mit. Hintergrund dafür dürfte auch die Rechtsprechung des BGH zur Rückforderung von Ausschüttungen sein. Demnach können gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist. Inzwischen folgten andere Gerichte dieser Rechtsprechung - auch im Bezug auf Schiffsfonds der Hansa Treuhand.

Im Fall der Insolvenz kann der Insolvenzverwalter allerdings bereits geleistete Ausschüttungen ggfs. wieder zurückverlangen. Auch darum, sollten sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen und auch die nötigen Schritte einleiten kann.

Da es sich bei Schiffsfonds um unternehmerische Beteiligungen handelt, sind sie naturgemäß großen Risiken ausgesetzt, die im Totalverlust des investierten Geldes gipfeln können. Allerdings hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch über diese Risiken aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht oder nur unzureichend geschehen, liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, die den Anspruch auf Schadensersatz begründen kann.

Ebenso hätten die Banken über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung erhält, aufklären müssen. Damit sind nicht nur das Agio, sondern auch alle weiteren Rückvergütungen gemeint. Das Verschweigen dieser sogenannten Kick-Backs führt ebenfalls zum Schadensersatzanspruch. Die Rechtsprechung des BGH hierzu ist eindeutig, da die Rückvergütungen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können.

http://www.grprainer.com/Hansa-Treuhand-Schiffsbeteiligungs-GmbH-Co-KG.html

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Aufgrund der niedrigen Charterraten sind die Schifffahrt-Gesellschaften der HS Humboldt und HS Livingstone offenbar in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Nachdem sich die Anleger mehrheitlich gegen einen Verkauf der Schiffe ausgesprochen hatten, sollte die Rückforderung bereits geleisteter Ausschüttungen für Liquidität sorgen. Da spielten die Anleger aber offenbar nicht mit. Hintergrund dafür dürfte auch die Rechtsprechung des BGH zur Rückforderung von Ausschüttungen sein. Demnach können gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist. Inzwischen folgten andere Gerichte dieser Rechtsprechung - auch im Bezug auf Schiffsfonds der Hansa Treuhand.

Im Fall der Insolvenz kann der Insolvenzverwalter allerdings bereits geleistete Ausschüttungen ggfs. wieder zurückverlangen. Auch darum, sollten sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen und auch die nötigen Schritte einleiten kann.

Da es sich bei Schiffsfonds um unternehmerische Beteiligungen handelt, sind sie naturgemäß großen Risiken ausgesetzt, die im Totalverlust des investierten Geldes gipfeln können. Allerdings hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch über diese Risiken aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht oder nur unzureichend geschehen, liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, die den Anspruch auf Schadensersatz begründen kann.

Ebenso hätten die Banken über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung erhält, aufklären müssen. Damit sind nicht nur das Agio, sondern auch alle weiteren Rückvergütungen gemeint. Das Verschweigen dieser sogenannten Kick-Backs führt ebenfalls zum Schadensersatzanspruch. Die Rechtsprechung des BGH hierzu ist eindeutig, da die Rückvergütungen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können.

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