Der Insolvenzschuldner kann grundsätzlich Gläubiger aus seinem freien Vermögen anfechtungsfrei befriedigen!
Datum: Dienstag, dem 02. März 2010
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen.
Mit dieser Entscheidung (14.01.2010 – IX ZR 93/09) hat der BGH eine klare Entscheidung dahingehend getroffen, dass der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzverfahren für das freie, nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners nicht gilt. Bei dem freien Vermögen handelt es sich insbesondere um unpfändbare Gegenstände.
In dem zu Grunde liegenden Fall klagte die Insolvenzverwalterin gegenüber dem Landkreis auf Rückzahlung der von dem Schuldner aus seinem freien Vermögen gezahlten Gebühren bei der Zulassung von Fahrzeugen. Die Beklagte hatte die Zulassung eines Fahrzeugs davon abhängig gemacht, dass der Schuldner seine Rückstände begleicht. Die Rechtsgrundlage für dieses Verhalten war im Beitreibungserleichterungsgesetz NRW vorgesehen.

OpenPr.de: Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen.
Mit dieser Entscheidung (14.01.2010 – IX ZR 93/09) hat der BGH eine klare Entscheidung dahingehend getroffen, dass der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzverfahren für das freie, nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners nicht gilt. Bei dem freien Vermögen handelt es sich insbesondere um unpfändbare Gegenstände.
In dem zu Grunde liegenden Fall klagte die Insolvenzverwalterin gegenüber dem Landkreis auf Rückzahlung der von dem Schuldner aus seinem freien Vermögen gezahlten Gebühren bei der Zulassung von Fahrzeugen. Die Beklagte hatte die Zulassung eines Fahrzeugs davon abhängig gemacht, dass der Schuldner seine Rückstände begleicht. Die Rechtsgrundlage für dieses Verhalten war im Beitreibungserleichterungsgesetz NRW vorgesehen.





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