GmbH-Geschäftsführer muss Insolvenzgeld erstatten!
Datum: Mittwoch, dem 10. Februar 2010
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: BfA hat bei Klage gegen GmbH-Geschäftsführer auf Erstattung von Insolvenzgeld Darlegungslast, dass bei rechtzeitigem Insolvenzantrag kein Insolvenzgeld hätte gezahlt werden müssen.
Rechtsgrundsatz: Bei Klage der BfA gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung hat BfA volle Darlegungslast dafür, dass sie bei rechtzeitigem Insolvenzantrag Insolvenzgeld nicht hätte zahlen müssen. (BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 288/08).
Sachverhalt: Gegen X-GmbH wird 2003 Insolvenzantrag gestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgelehnt. Die BfA zahlt an die Arbeitnehmer Insolvenzgeld. Die BfA klagt gegen GmbH-Geschäftsführer B auf Erstattung des Insolvenzgeldes, weil die X-GmbH bereits 2000 insolvent war. B wendet ein, die BfA hätte auch bei rechtzeitiger Beantragung der Insolvenz Insolvenzgeld zahlen müssen.
Rechtsgründe: Bei dem Einwand des Beklagten B handelt es sich um ein qualifiziertes Bestreiten. Hierauf hätte die Klägerin substantiiert vortragen und Beweis anbieten müssen, dass sie bei rechtzeitiger Insolvenzbeantragung im Jahre 2000 Insolvenzgeld nicht hätte zahlen müssen. Eine tatsächliche Vermutung dafür oder ein hinreichendes Indiz besteht nicht. Ebenfalls besteht kein Anlass für Beweiserleichterungen für die Klägerin.

OpenPr.de: BfA hat bei Klage gegen GmbH-Geschäftsführer auf Erstattung von Insolvenzgeld Darlegungslast, dass bei rechtzeitigem Insolvenzantrag kein Insolvenzgeld hätte gezahlt werden müssen.
Rechtsgrundsatz: Bei Klage der BfA gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung hat BfA volle Darlegungslast dafür, dass sie bei rechtzeitigem Insolvenzantrag Insolvenzgeld nicht hätte zahlen müssen. (BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 288/08).
Sachverhalt: Gegen X-GmbH wird 2003 Insolvenzantrag gestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgelehnt. Die BfA zahlt an die Arbeitnehmer Insolvenzgeld. Die BfA klagt gegen GmbH-Geschäftsführer B auf Erstattung des Insolvenzgeldes, weil die X-GmbH bereits 2000 insolvent war. B wendet ein, die BfA hätte auch bei rechtzeitiger Beantragung der Insolvenz Insolvenzgeld zahlen müssen.
Rechtsgründe: Bei dem Einwand des Beklagten B handelt es sich um ein qualifiziertes Bestreiten. Hierauf hätte die Klägerin substantiiert vortragen und Beweis anbieten müssen, dass sie bei rechtzeitiger Insolvenzbeantragung im Jahre 2000 Insolvenzgeld nicht hätte zahlen müssen. Eine tatsächliche Vermutung dafür oder ein hinreichendes Indiz besteht nicht. Ebenfalls besteht kein Anlass für Beweiserleichterungen für die Klägerin.





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