BGH rüttelt mit 'Motezuma'-Entscheidung auch an den Rechten der 'Himmelsscheibe von Nebra'!
Datum: Dienstag, dem 01. September 2009
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Mit Urteil vom 22.01.2009, dessen Begründung erst jetzt vorliegt, hat der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen I ZR 19/07 einen jahrelangen Streit über die Rechte an einer Aufführung der Vivaldi-Oper "Motezuma" im Rahmen vom Düsseldorfer Kulturfestival "Altstadtherbst" entschieden.
Im Handschriftenarchiv der Klägerin aus Berlin wurde im Jahre 2002 die Komposition zur Oper "Motezuma" des betreits 1741 verstorbenen omponisten Antonio Vivaldi entdeckt. Die Komposition galt lange als verschollen und die Klägerin war der Ansicht, sie habe durch die Herausgabe von Abschriften der Komposition als Herausgeberin der Erstausgabe nach § 71 UrhG das alleinige Recht zur Verwertung dieser Komposition erworben.
Der BGH hat nun entschieden, dass derjenige, der einen auf das ausschliessliche Verwertungsrecht des Herausgebers der Erstausgabe eines Werkes nach § 71 UrhG gestützten Anspruch geltend macht, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass das Werk im Sinne dieser Bestimmung "nicht erschienen" sei. Da jedoch aus den Stellungnahmen namhafter Musikwissenschaftler hervorgehe, dass regelmäßig ein Exemplar der Partitur bei venezianischen Opernhäusern hinterlegt wurde, von dem Interessenten Abschriften anfertigen lassen konnten, bestehe auch im Streitfall die hohe Wahrscheinlichkeit, dass bereits mit der Übergabe des Notenmaterials an die Beteiligten der Uraufführung und der Hinterlegung eines Exemplars der Partitur die Komposition erstmals erschienen war, so dass sich die Klägerin aus Berlin nicht als Herausgeberin der Erstausgabe im Sinne des Urheberrechts betrachten könne.

OpenPr.de: Mit Urteil vom 22.01.2009, dessen Begründung erst jetzt vorliegt, hat der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen I ZR 19/07 einen jahrelangen Streit über die Rechte an einer Aufführung der Vivaldi-Oper "Motezuma" im Rahmen vom Düsseldorfer Kulturfestival "Altstadtherbst" entschieden.
Im Handschriftenarchiv der Klägerin aus Berlin wurde im Jahre 2002 die Komposition zur Oper "Motezuma" des betreits 1741 verstorbenen omponisten Antonio Vivaldi entdeckt. Die Komposition galt lange als verschollen und die Klägerin war der Ansicht, sie habe durch die Herausgabe von Abschriften der Komposition als Herausgeberin der Erstausgabe nach § 71 UrhG das alleinige Recht zur Verwertung dieser Komposition erworben.
Der BGH hat nun entschieden, dass derjenige, der einen auf das ausschliessliche Verwertungsrecht des Herausgebers der Erstausgabe eines Werkes nach § 71 UrhG gestützten Anspruch geltend macht, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass das Werk im Sinne dieser Bestimmung "nicht erschienen" sei. Da jedoch aus den Stellungnahmen namhafter Musikwissenschaftler hervorgehe, dass regelmäßig ein Exemplar der Partitur bei venezianischen Opernhäusern hinterlegt wurde, von dem Interessenten Abschriften anfertigen lassen konnten, bestehe auch im Streitfall die hohe Wahrscheinlichkeit, dass bereits mit der Übergabe des Notenmaterials an die Beteiligten der Uraufführung und der Hinterlegung eines Exemplars der Partitur die Komposition erstmals erschienen war, so dass sich die Klägerin aus Berlin nicht als Herausgeberin der Erstausgabe im Sinne des Urheberrechts betrachten könne.





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