Hartz-IV-Regelsätze sind verfassungswidrig!
Datum: Dienstag, dem 09. Februar 2010
Thema: Recht-News


OpenPr.de: In seinen drei mit großer Spannung erwarteten Urteilen in Sachen „Hartz IV“ (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) erklärte das Bundesverfassungsgericht heute die bisherigen Regelsätze der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für verfassungswidrig. Insbesondere verstoße die bisherige Regelung gegen das Transparenzgebot. Die Verfassungsrichter gaben dem Gesetzgeber auf, bis zum 31.12.2010 eine verfassungsgemäße gesetzliche Neuregelung umzusetzen. Bis dahin bleiben die bisherigen gesetzlichen Regelungen anwendbar.
Bislang erhalten Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Hartz IV – Leistungen für Unterkunft und Heizung, Leistungen für Sonderbedarfe, beispielsweise die Erstausstattung einer Wohnung, Leistungen für bestimmte Mehrbedarfe, etwa bei Schwangerschaft oder bei krankheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung, sowie die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für Kinder beträgt die Regelleistung einen nach Alter abgestuften Prozentsatz der für erwachsene gültigen Regelleistung.
Diese Regelleistung nach der bisherigen Gesetzeslage ist jedoch nach Ansicht der Karlsruher Richter verfassungswidrig.

OpenPr.de: In seinen drei mit großer Spannung erwarteten Urteilen in Sachen „Hartz IV“ (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) erklärte das Bundesverfassungsgericht heute die bisherigen Regelsätze der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für verfassungswidrig. Insbesondere verstoße die bisherige Regelung gegen das Transparenzgebot. Die Verfassungsrichter gaben dem Gesetzgeber auf, bis zum 31.12.2010 eine verfassungsgemäße gesetzliche Neuregelung umzusetzen. Bis dahin bleiben die bisherigen gesetzlichen Regelungen anwendbar.
Bislang erhalten Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Hartz IV – Leistungen für Unterkunft und Heizung, Leistungen für Sonderbedarfe, beispielsweise die Erstausstattung einer Wohnung, Leistungen für bestimmte Mehrbedarfe, etwa bei Schwangerschaft oder bei krankheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung, sowie die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für Kinder beträgt die Regelleistung einen nach Alter abgestuften Prozentsatz der für erwachsene gültigen Regelleistung.
Diese Regelleistung nach der bisherigen Gesetzeslage ist jedoch nach Ansicht der Karlsruher Richter verfassungswidrig.





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