Zusammenfassung der Rechtssprechung zur Anwendung auf Beratung zu Zertifikaten!
Datum: Montag, dem 18. Januar 2010
Thema: Recht-Infos


Ausgehend von der Entscheidung des BGH vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/05) muss eine Bank jedenfalls im Rahmen eines Beratungsvertrages auch ungefragt darauf hinweisen, ob und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.
Diese Aufklärung erachtet der BGH deswegen für notwendig, weil dem Kunden erst hierdurch ein möglicherweise bestehender Interessenkonflikt der Bank offengelegt und er in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen, sowie zu beurteilen, ob diese ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.
Wegen identischer Ausgangslage gilt diese Rechtssprechung auch für die Vermittlung anderer Wertpapiere als nur von Fondsanteilen.
„In den meisten Fällen haben die Beraterbanken diese Rückvergütungen oder andere Provisionszuflüsse nicht offengelegt, auch nicht bei Zertifikaten. Die Frage ist, ob die sogenannte „kick-back-Rechtssprechung“ des BGH auch auf die Beratung zu Zertifikaten anzuwenden ist, was vor allem im Bereich der fehlerhaften Wertpapieranlageberatung zu Lehman-Brothers Anleihen eine wichtige Rolle spielt“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.

Ausgehend von der Entscheidung des BGH vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/05) muss eine Bank jedenfalls im Rahmen eines Beratungsvertrages auch ungefragt darauf hinweisen, ob und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.
Diese Aufklärung erachtet der BGH deswegen für notwendig, weil dem Kunden erst hierdurch ein möglicherweise bestehender Interessenkonflikt der Bank offengelegt und er in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen, sowie zu beurteilen, ob diese ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.
Wegen identischer Ausgangslage gilt diese Rechtssprechung auch für die Vermittlung anderer Wertpapiere als nur von Fondsanteilen.
„In den meisten Fällen haben die Beraterbanken diese Rückvergütungen oder andere Provisionszuflüsse nicht offengelegt, auch nicht bei Zertifikaten. Die Frage ist, ob die sogenannte „kick-back-Rechtssprechung“ des BGH auch auf die Beratung zu Zertifikaten anzuwenden ist, was vor allem im Bereich der fehlerhaften Wertpapieranlageberatung zu Lehman-Brothers Anleihen eine wichtige Rolle spielt“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.





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