Wohneigentümergemeinschaft entscheidet, an welchem Ort im Haus eine Parabolantenne angebracht werden darf!
Datum: Mittwoch, dem 23. Dezember 2009
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Wohneigentumsrecht befasst sich mit der Frage, wann die Anbringung einer Parabolantenne in einem gemeinschaftlichen bewohnten Haus von Eigentümern erlaubt ist. Demnach entscheidet laut BGH alleine die Wohneigentümergemeinschaft und nicht etwa die Staatsbürgerschaft eines Eigentümers, an welchem Ort im Haus eine Parabolantenne angebracht werden darf. Allerdings muss trotz dieser Einschränkung der volle Schutz des Informationsinteresses nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährt werden. Die Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel informiert als langjährige anwaltliche Vertreter von Wohneigentumsgemeinschaften über das aktuelle Urteil.
Laut Auer Witte Thiel ist die Beklagte eine deutsche Staatsbürgerin polnischer Herkunft und Eigentümerin einer Wohnung im betroffenen Haus. Die Beklagte brachte anfang 2007 ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft eine Parabolantenne an, die ihr den Empfang einer Vielzahl von polnischsprachigen TV-Programmen ermöglicht.
Nach Informationen von Auer Witte Thiel wurde die Beklagte in der Folgezeit von der Eigentümergemeinschaft vergeblich aufgefordert, aus ästhetischen Gründen die Antenne zu entfernen.

OpenPr.de: Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Wohneigentumsrecht befasst sich mit der Frage, wann die Anbringung einer Parabolantenne in einem gemeinschaftlichen bewohnten Haus von Eigentümern erlaubt ist. Demnach entscheidet laut BGH alleine die Wohneigentümergemeinschaft und nicht etwa die Staatsbürgerschaft eines Eigentümers, an welchem Ort im Haus eine Parabolantenne angebracht werden darf. Allerdings muss trotz dieser Einschränkung der volle Schutz des Informationsinteresses nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährt werden. Die Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel informiert als langjährige anwaltliche Vertreter von Wohneigentumsgemeinschaften über das aktuelle Urteil.
Laut Auer Witte Thiel ist die Beklagte eine deutsche Staatsbürgerin polnischer Herkunft und Eigentümerin einer Wohnung im betroffenen Haus. Die Beklagte brachte anfang 2007 ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft eine Parabolantenne an, die ihr den Empfang einer Vielzahl von polnischsprachigen TV-Programmen ermöglicht.
Nach Informationen von Auer Witte Thiel wurde die Beklagte in der Folgezeit von der Eigentümergemeinschaft vergeblich aufgefordert, aus ästhetischen Gründen die Antenne zu entfernen.





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