Video-Geschwindigkeitsmessung unzulässig!
Datum: Montag, dem 23. November 2009
Thema: Recht-Tipps


OpenPr.de: Eine Video-Geschwindigkeitsmessung stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und bedarf einer formalgesetzlichen Grundlage. Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Horrion - Rechtsgrundsatz: Die im Urteil AG Güstrow vertretene Rechtsauffassung ist unvertretbar und willkürlich, wonach als Grundlage für einen mit einer Video-Geschwindigkeitsmessung verbundener Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Ministerialerlass genügen soll. (BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08).
Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Horrion - Sachverhalt: Der Beschwerdeführer geriet am 16.01.2006 in eine Video-Geschwindigkeitsmessung. Am 04.05.2006 erging Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h. Im Bußgeldbescheid wurden EUR 50,00 und 3 Punkte festgesetzt.
Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein und rügte u. a. die Unzulässigkeit der Videoaufzeichnung. Mit Urteil des AG Güstrow wurde der Einspruch zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Videomessung sei ein Ministerialerlass gewesen. Das OLG Rostock bestätigte dies.

OpenPr.de: Eine Video-Geschwindigkeitsmessung stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und bedarf einer formalgesetzlichen Grundlage. Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Horrion - Rechtsgrundsatz: Die im Urteil AG Güstrow vertretene Rechtsauffassung ist unvertretbar und willkürlich, wonach als Grundlage für einen mit einer Video-Geschwindigkeitsmessung verbundener Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Ministerialerlass genügen soll. (BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08).
Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Horrion - Sachverhalt: Der Beschwerdeführer geriet am 16.01.2006 in eine Video-Geschwindigkeitsmessung. Am 04.05.2006 erging Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h. Im Bußgeldbescheid wurden EUR 50,00 und 3 Punkte festgesetzt.
Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein und rügte u. a. die Unzulässigkeit der Videoaufzeichnung. Mit Urteil des AG Güstrow wurde der Einspruch zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Videomessung sei ein Ministerialerlass gewesen. Das OLG Rostock bestätigte dies.





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