Internetrecht, e-Commerce: Urteil des BGH zur Verbrauchereigenschaft!
Datum: Donnerstag, dem 15. Oktober 2009
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Mit Urteil vom 30. September 2009, Az. VIII ZR 7/09 hat der Bundesgerichtshof erstmals zur grundsätzlichen Abgrenzung von Unternehmer und Verbraucher auf Käuferseite im Online-Handel entschieden. Für die Anwendbarkeit der fernabsatzrechtlichen Vorschriften und damit vor allen Dingen für die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Widerrufsrechts des Käufers ist diese Unterscheidung von ausschlaggebender Bedeutung.
Nach Auffassung des BGH ist eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB als auch in freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer nach § 14 BGB am Rechtsverkehr teilnimmt, lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Nach Ansicht des BGH sei das dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus sei ein rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit einer natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.

OpenPr.de: Mit Urteil vom 30. September 2009, Az. VIII ZR 7/09 hat der Bundesgerichtshof erstmals zur grundsätzlichen Abgrenzung von Unternehmer und Verbraucher auf Käuferseite im Online-Handel entschieden. Für die Anwendbarkeit der fernabsatzrechtlichen Vorschriften und damit vor allen Dingen für die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Widerrufsrechts des Käufers ist diese Unterscheidung von ausschlaggebender Bedeutung.
Nach Auffassung des BGH ist eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB als auch in freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer nach § 14 BGB am Rechtsverkehr teilnimmt, lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Nach Ansicht des BGH sei das dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus sei ein rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit einer natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.





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