Verwaltungsgericht Mainz konstatiert verfassungsrechtliches Defizit des Sportwettenmonopols!
Datum: Dienstag, dem 22. September 2009
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat erneut verfassungsrechtliche Defizite bei der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols festgestellt und daher dem betroffenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gewährt (Beschluss vom 4. September 2009, Az. 6 L 770/09.MZ). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Vermittler kann damit weiter unter den vom Gericht festgelegten, inzwischen üblichen Auflagen (Hinweis auf Suchtgefahren, keine Sportwetten durch Minderjährige etc.) Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln. Das Land Rheinland-Pfalz war damit mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erfolgreich.
Das VG Mainz legt in der Entscheidung ausführlich dar, dass die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht nicht zu einer vom Beschluss der Kammer vom 12. September 2007, mit dem das Gericht Vollstreckungsschutz gewährt hatte, abweichenden Interessenabwägung führe. Zwar habe das Land inzwischen 51% der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH übernommen. Dies reiche jedoch nicht aus:

OpenPr.de: Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat erneut verfassungsrechtliche Defizite bei der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols festgestellt und daher dem betroffenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gewährt (Beschluss vom 4. September 2009, Az. 6 L 770/09.MZ). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Vermittler kann damit weiter unter den vom Gericht festgelegten, inzwischen üblichen Auflagen (Hinweis auf Suchtgefahren, keine Sportwetten durch Minderjährige etc.) Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln. Das Land Rheinland-Pfalz war damit mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erfolgreich.
Das VG Mainz legt in der Entscheidung ausführlich dar, dass die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht nicht zu einer vom Beschluss der Kammer vom 12. September 2007, mit dem das Gericht Vollstreckungsschutz gewährt hatte, abweichenden Interessenabwägung führe. Zwar habe das Land inzwischen 51% der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH übernommen. Dies reiche jedoch nicht aus:





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