Aufhebungsvertrag und Hinweispflicht des Arbeitgebers!
Datum: Dienstag, dem 22. September 2009
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: In vielen Kündigungen weist der Arbeitgeber darauf hin, dass der Mitarbeiter verpflichtet ist, sich unverzüglich arbeitslos zu melden. Kommt es anschliessend im Rahmen von Verhandlungen zu einem Aufhebungsvertrag wird oft nicht darauf hingewiesen, dass es später bei dem Bezug von Arbeitslosengeld zu Nachteilen, insbesondere einer Sperrzeit oder einem Ruhen von Ansprüchen kommen kann. Unterlässt es der Arbeitgeber hierauf hinzuweisen, stellt sich die Frage ob der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig macht.
Das LAG-Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen Sa 44/09) hat zu der Frage der Schadensersatzansprüche wegen der Verletzungen von Aufklärungspflichten entschieden:
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben können sich Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben. Die vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten dürfen aber nicht überspannt werden. Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, so BAG vom 11.12.2001 - 3 AZR 339/00 -).

OpenPr.de: In vielen Kündigungen weist der Arbeitgeber darauf hin, dass der Mitarbeiter verpflichtet ist, sich unverzüglich arbeitslos zu melden. Kommt es anschliessend im Rahmen von Verhandlungen zu einem Aufhebungsvertrag wird oft nicht darauf hingewiesen, dass es später bei dem Bezug von Arbeitslosengeld zu Nachteilen, insbesondere einer Sperrzeit oder einem Ruhen von Ansprüchen kommen kann. Unterlässt es der Arbeitgeber hierauf hinzuweisen, stellt sich die Frage ob der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig macht.
Das LAG-Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen Sa 44/09) hat zu der Frage der Schadensersatzansprüche wegen der Verletzungen von Aufklärungspflichten entschieden:
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben können sich Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben. Die vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten dürfen aber nicht überspannt werden. Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, so BAG vom 11.12.2001 - 3 AZR 339/00 -).





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