OLG Hamm: Gutscheine als unlauterer Wettbewerb - Wettbewerbsrecht
Datum: Freitag, dem 21. Februar 2014
Thema: Recht-Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Bei derartiger Werbung handele es sich um unlauteren Wettbewerb, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 12.11.2013 (Az.: 4 U 31/13). Das OLG führt aus, durch solche Gutscheine werde der Kunde gegenüber seinem Versicherer zu vertragswidrigem Verhalten verleitet.

Die hier Beklagte bietet unter anderem die Reparatur von Kraftfahrzeugen an. In ihrer Werbung versprach sie den Kunden für die Erteilung des Auftrags zum Austausch einer Autoglasscheibe einen Gutschein für den nächsten Auftrag. Der Kläger sah diese Werbung des Unternehmens als unlauteren Wettbewerb an und bekam vom Landgericht (LG) Essen Recht. Dieses untersagte dem Unternehmen die Werbung mit Gutscheinen für Folgeaufträge in Form eines Nachlasses auf die Selbstbeteiligung. Die betroffene Kaskoversicherung habe sich damit nicht einverstanden erklärt, was aber notwendig sei.

Daraufhin legte die Beklagte gegen das Urteil des LG Essen Berufung ein. Diese hat das OLG jedoch zurückgewiesen. Es führte aus, dass die Werbung wettbewerbswidrig sei, da die Interessen der Kaskoversicherung hier nicht gewahrt werden. Die Werbung mit Preisnachlässen sie zwar im Grunde zulässig, allerdings unterliege derartige Werbung einer Missbrauchskontrolle, wenn durch den Kunden noch die Interessen eines Dritten gewahrt werden müssten. Hier liege im Fall der Reparatur eines Kaskoschadens jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse eines Dritten, nämlich das Interesse der Kaskoversicherung an der Schadensminderung durch den Kunden und an zutreffenden Angaben zu den Kosten der Reparatur, vor.

Das OLG meint weiter, die Objektivität des Kunden für seine Entscheidung, die der Versicherungsvertrag von dem Kunden verlangt, sei durch derartige Werbeaussagen beeinträchtigt. In der Regel haben die Versicherungskunden nämlich keine wirtschaftlichen Vorteile davon, eine günstige Werkstatt zu beauftragen. Das sei hier anders, wenn der "Gutschein" der Versicherung nicht offen gelegt werde. Durch das Angebot der Werkstatt besteht laut OLG die Gefahr, dass der Versicherte die Beklagte beauftragt, um den Vorteil zu erhalten und seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt. Dafür spreche auch die Lebenserfahrung.

Für Unternehmen können Wettbewerbsverstöße weitereichende Folgen haben. Die Hilfe eines im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalts sollte deshalb möglichst schon in Anspruch genommen werden, bevor Werbemaßnahmen oder andere in den Wettbewerb eingreifende Handlungen vorgenommen werden.

http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html

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Die hier Beklagte bietet unter anderem die Reparatur von Kraftfahrzeugen an. In ihrer Werbung versprach sie den Kunden für die Erteilung des Auftrags zum Austausch einer Autoglasscheibe einen Gutschein für den nächsten Auftrag. Der Kläger sah diese Werbung des Unternehmens als unlauteren Wettbewerb an und bekam vom Landgericht (LG) Essen Recht. Dieses untersagte dem Unternehmen die Werbung mit Gutscheinen für Folgeaufträge in Form eines Nachlasses auf die Selbstbeteiligung. Die betroffene Kaskoversicherung habe sich damit nicht einverstanden erklärt, was aber notwendig sei.

Daraufhin legte die Beklagte gegen das Urteil des LG Essen Berufung ein. Diese hat das OLG jedoch zurückgewiesen. Es führte aus, dass die Werbung wettbewerbswidrig sei, da die Interessen der Kaskoversicherung hier nicht gewahrt werden. Die Werbung mit Preisnachlässen sie zwar im Grunde zulässig, allerdings unterliege derartige Werbung einer Missbrauchskontrolle, wenn durch den Kunden noch die Interessen eines Dritten gewahrt werden müssten. Hier liege im Fall der Reparatur eines Kaskoschadens jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse eines Dritten, nämlich das Interesse der Kaskoversicherung an der Schadensminderung durch den Kunden und an zutreffenden Angaben zu den Kosten der Reparatur, vor.

Das OLG meint weiter, die Objektivität des Kunden für seine Entscheidung, die der Versicherungsvertrag von dem Kunden verlangt, sei durch derartige Werbeaussagen beeinträchtigt. In der Regel haben die Versicherungskunden nämlich keine wirtschaftlichen Vorteile davon, eine günstige Werkstatt zu beauftragen. Das sei hier anders, wenn der "Gutschein" der Versicherung nicht offen gelegt werde. Durch das Angebot der Werkstatt besteht laut OLG die Gefahr, dass der Versicherte die Beklagte beauftragt, um den Vorteil zu erhalten und seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt. Dafür spreche auch die Lebenserfahrung.

Für Unternehmen können Wettbewerbsverstöße weitereichende Folgen haben. Die Hilfe eines im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalts sollte deshalb möglichst schon in Anspruch genommen werden, bevor Werbemaßnahmen oder andere in den Wettbewerb eingreifende Handlungen vorgenommen werden.

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