Bauabnahme unter Vorbehalt verhindert nicht die Zahlung an Unternehmer!
Datum: Montag, dem 17. August 2009
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Bauherren die ein Abnahmeprotokoll mit aufgeführten Baumängeln unterschreiben, sind nicht von der Zahlung der Werkleistung befreit. Auch dann nicht, wenn vor der Unterschrift der Vermerk "unter Vorbehalt" geschrieben wird, so das Internetportal Baurechtsurteile.de mit Verweis auf ein Urteil des OLG Hamm (21 U 34/07). Der Vorbehaltsvermerk verhindert nicht die Abnahmewirkung und steht der förmlichen Abnahme nicht entgegen. Damit wird die Vergütung für eine Werkleistung fällig und der Unternehmer kann die Zahlung verlangen.
Im vorliegenden Rechtsfall verweigerte der Bauherr die Zahlung des Werklohnes, weil er das Abnahmeprotokoll mit dem Zusatz "unter Vorbehalt" unterzeichnet hatte. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass dieser Zusatz nicht so verstanden werden kann, dass der Bauherr seiner Unterschrift überhaupt keine rechtsverbindliche Wirkung zukommen lassen wollte oder nur die Durchführung der Arbeiten bestätigen wollte. Durch die Unterschrift im Abnahmeprotokoll hat der Bauherr das Werk des Bauunternehmers als im Wesentlichen vertragsgerecht hingenommen und somit die Abnahmewirkung herbeigeführt. Es handelt sich bei dem Vorbehalt lediglich um einen Mängelvorbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche.

OpenPr.de: Bauherren die ein Abnahmeprotokoll mit aufgeführten Baumängeln unterschreiben, sind nicht von der Zahlung der Werkleistung befreit. Auch dann nicht, wenn vor der Unterschrift der Vermerk "unter Vorbehalt" geschrieben wird, so das Internetportal Baurechtsurteile.de mit Verweis auf ein Urteil des OLG Hamm (21 U 34/07). Der Vorbehaltsvermerk verhindert nicht die Abnahmewirkung und steht der förmlichen Abnahme nicht entgegen. Damit wird die Vergütung für eine Werkleistung fällig und der Unternehmer kann die Zahlung verlangen.
Im vorliegenden Rechtsfall verweigerte der Bauherr die Zahlung des Werklohnes, weil er das Abnahmeprotokoll mit dem Zusatz "unter Vorbehalt" unterzeichnet hatte. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass dieser Zusatz nicht so verstanden werden kann, dass der Bauherr seiner Unterschrift überhaupt keine rechtsverbindliche Wirkung zukommen lassen wollte oder nur die Durchführung der Arbeiten bestätigen wollte. Durch die Unterschrift im Abnahmeprotokoll hat der Bauherr das Werk des Bauunternehmers als im Wesentlichen vertragsgerecht hingenommen und somit die Abnahmewirkung herbeigeführt. Es handelt sich bei dem Vorbehalt lediglich um einen Mängelvorbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche.





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