Kosten für private Krankenversicherung der Kinder
Datum: Montag, dem 18. Februar 2019
Thema: Recht-Infos


Karlsruhe/Berlin (DAV). Sind die Kinder privat krankenversichert, muss der Unterhaltsverpflichtete die Kosten hierfür übernehmen. Erhält derjenige, bei dem die Kinder leben, als Beamter deswegen eine höhere Beihilfe zu seiner Krankenversicherung, ist dies nicht auf die Unterhaltspflicht des anderen Ehepartners anzurechnen. Es handelt sich bei der erhöhten Beihilfe lediglich um Einkommen des betreuenden Elternteils, so der Bundesgerichtshof.

Wird Beihilfe für Krankenversicherung auf Unterhalt angerechnet?

Die verbeamteten Eltern der 2004 und 2006 geborenen Kinder sind geschieden. Da die Mutter die Kinder betreut, erhält sie von ihrem Dienstherrn einen erhöhten Beihilfesatz zur Krankenversicherung. Der Vater der Kinder, der Unterhalt zahlen muss, möchte diese Ersparnis auf die Kosten der Krankenversicherung für die Kinder anrechnen lassen. Vergleichbar wäre dies etwa mit dem Kindergeld, das auch hälftig geteilt werde.

Kindergeld wird hälftig geteilt - nicht die Beihilfe

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Beihilfesatz für die betreuende Mutter nicht mit dem Kindergeld vergleichbar. Die Ersparnis wird also nicht auf die Kosten für die private Krankenversicherung der Kinder angerechnet. Die Beihilfe wird lediglich auf das Einkommen der Mutter angerechnet, sollte es hier zu einem Unterhaltsausgleich kommen.

Kindbezogene Zuschläge zu Dienstbezügen seien nicht mit dem Kindergeld als staatliche Sozialleistung vergleichbar. Ein erhöhter Beihilfebemessungssatz sei mit dem beamtenrechtlichen Familienzuschlag vergleichbar. Kindbezogene Bestandteile der Beamtenbesoldung seien nur dem für die Unterhaltsbemessung relevanten Einkommen des Empfängers anzurechnen.

Bundesgerichtshof am 7. Februar 2018 (AZ: XII ZB 338/17)
Hohe Kompetenz in allen Fragen des Familienrechts ist das Markenzeichen der Familienanwälte. Ganz gleich ob zum Thema Ehe oder Ehevertrag, nichteheliche Lebensgemeinschaft oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder oder Scheidungsfolgen, wie z. B. Unterhalt für Kinder bzw. Ehepartner: Mit einem Familienanwalt als Ihrem ersten Ansprechpartner sind Sie stets auf der rechtssicheren Seite. Ein Familienanwalt berät Sie umfassend, vertritt ausschließlich Ihre Interessen und leistet Ihnen auch jederzeit gern rechtlichen Beistand - in außergerichtlichen Auseinandersetzungen genauso wie vor Gericht. Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein.
Eine qualifizierte Familienanwältin oder einen qualifizierten Familienanwalt finden Sie auch in Ihrer Nähe.
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Rechtsanwalt Swen Walentowski
Littenstraße 11
10179 Berlin
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(Weitere interessante Scheidung News, Infos & Tipps gibt es hier.)

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Karlsruhe/Berlin (DAV). Sind die Kinder privat krankenversichert, muss der Unterhaltsverpflichtete die Kosten hierfür übernehmen. Erhält derjenige, bei dem die Kinder leben, als Beamter deswegen eine höhere Beihilfe zu seiner Krankenversicherung, ist dies nicht auf die Unterhaltspflicht des anderen Ehepartners anzurechnen. Es handelt sich bei der erhöhten Beihilfe lediglich um Einkommen des betreuenden Elternteils, so der Bundesgerichtshof.

Wird Beihilfe für Krankenversicherung auf Unterhalt angerechnet?

Die verbeamteten Eltern der 2004 und 2006 geborenen Kinder sind geschieden. Da die Mutter die Kinder betreut, erhält sie von ihrem Dienstherrn einen erhöhten Beihilfesatz zur Krankenversicherung. Der Vater der Kinder, der Unterhalt zahlen muss, möchte diese Ersparnis auf die Kosten der Krankenversicherung für die Kinder anrechnen lassen. Vergleichbar wäre dies etwa mit dem Kindergeld, das auch hälftig geteilt werde.

Kindergeld wird hälftig geteilt - nicht die Beihilfe

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Beihilfesatz für die betreuende Mutter nicht mit dem Kindergeld vergleichbar. Die Ersparnis wird also nicht auf die Kosten für die private Krankenversicherung der Kinder angerechnet. Die Beihilfe wird lediglich auf das Einkommen der Mutter angerechnet, sollte es hier zu einem Unterhaltsausgleich kommen.

Kindbezogene Zuschläge zu Dienstbezügen seien nicht mit dem Kindergeld als staatliche Sozialleistung vergleichbar. Ein erhöhter Beihilfebemessungssatz sei mit dem beamtenrechtlichen Familienzuschlag vergleichbar. Kindbezogene Bestandteile der Beamtenbesoldung seien nur dem für die Unterhaltsbemessung relevanten Einkommen des Empfängers anzurechnen.

Bundesgerichtshof am 7. Februar 2018 (AZ: XII ZB 338/17)
Hohe Kompetenz in allen Fragen des Familienrechts ist das Markenzeichen der Familienanwälte. Ganz gleich ob zum Thema Ehe oder Ehevertrag, nichteheliche Lebensgemeinschaft oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder oder Scheidungsfolgen, wie z. B. Unterhalt für Kinder bzw. Ehepartner: Mit einem Familienanwalt als Ihrem ersten Ansprechpartner sind Sie stets auf der rechtssicheren Seite. Ein Familienanwalt berät Sie umfassend, vertritt ausschließlich Ihre Interessen und leistet Ihnen auch jederzeit gern rechtlichen Beistand - in außergerichtlichen Auseinandersetzungen genauso wie vor Gericht. Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein.
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