BGH: Verletzung des Urheberrechts bei Fotografien von Kunstwerken
Datum: Montag, dem 31. Dezember 2018
Thema: Recht-Infos


BGH: Verletzung des Urheberrechts bei Fotografien von Kunstwerken

Selbst wenn Kunstwerke nicht mehr unter den Schutz des Urheberrechts fallen, kann das Fotografieren und Veröffentlichen von Fotos dieser Werke nach einem BGH-Urteil gegen das Urheberrecht verstoßen.

70 Jahre nach dem Tod des Künstlers fallen seine Werke nicht mehr unter den Schutz des Urheberrechts, d.h. sie sind gemeinfrei und sollen allen Menschen zur Nutzung zu Verfügung stehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das ist jedoch nicht zwangsläufig ein Freifahrtschein, um Fotos dieser Kunstwerke im Internet zu veröffentlichen, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Dezember 2018 entschieden hat (Az.: I ZR 104/17).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Museum geklagt. Das Museum hatte gemeinfreie Bilder ausgestellt, diese fotografieren lassen und in einem Katalog veröffentlicht. Die Veröffentlichungsrechte hatte der Fotograf dem Museum übertragen. Zudem hatte das Museum für die Besucher ein Verbot ausgesprochen, die ausgestellten Gemälde zu fotografieren.

Der Beklagte hatte die Kunstwerke in dem Museum trotz des Verbots fotografiert und in einem Online-Lexikon im Internet veröffentlicht. Zudem hatte er Fotos aus dem Museumskatalog eingescannt und ebenfalls im Internet hochgeladen. Damit habe der Mann einerseits gegen das mit dem Museum vertraglich vereinbarte Fotografierverbot und andererseits gegen das Urheberrecht verstoßen, urteilte der BGH.

Mit der Veröffentlichung der aus dem Katalog eingescannten Bilder im Internet habe der Beklagte gegen das Urheberrecht verstoßen, so der BGH. Die Fotografie eines Gemäldes genieße Lichtbildschutz, denn bei ihrer Anfertigung habe der Fotograf eine Reihe von Entscheidungen hinsichtlich der Gestaltung wie Standort, Beleuchtung, Entfernung, Blickwinkel, Ausschnitt, etc. zu treffen. Dies sei eine schützenswerte persönliche geistige Leistung.

Die eigenen Fotos hätte der Beklagte in dem Museum gar nicht anfertigen dürfen, so der BGH weiter. Damit habe er gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen, das ein wirksamer Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei. Das Museum habe daher einen Unterlassungsanspruch.

Verstöße gegen das Urheberrecht können zu Abmahnungen oder Unterlassungs- und Schadensersatzklagen führen. Im IP-Recht erfahrene Rechtsanwälte können in Fragen des Urheberrechts beraten.

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BGH: Verletzung des Urheberrechts bei Fotografien von Kunstwerken

Selbst wenn Kunstwerke nicht mehr unter den Schutz des Urheberrechts fallen, kann das Fotografieren und Veröffentlichen von Fotos dieser Werke nach einem BGH-Urteil gegen das Urheberrecht verstoßen.

70 Jahre nach dem Tod des Künstlers fallen seine Werke nicht mehr unter den Schutz des Urheberrechts, d.h. sie sind gemeinfrei und sollen allen Menschen zur Nutzung zu Verfügung stehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das ist jedoch nicht zwangsläufig ein Freifahrtschein, um Fotos dieser Kunstwerke im Internet zu veröffentlichen, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Dezember 2018 entschieden hat (Az.: I ZR 104/17).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Museum geklagt. Das Museum hatte gemeinfreie Bilder ausgestellt, diese fotografieren lassen und in einem Katalog veröffentlicht. Die Veröffentlichungsrechte hatte der Fotograf dem Museum übertragen. Zudem hatte das Museum für die Besucher ein Verbot ausgesprochen, die ausgestellten Gemälde zu fotografieren.

Der Beklagte hatte die Kunstwerke in dem Museum trotz des Verbots fotografiert und in einem Online-Lexikon im Internet veröffentlicht. Zudem hatte er Fotos aus dem Museumskatalog eingescannt und ebenfalls im Internet hochgeladen. Damit habe der Mann einerseits gegen das mit dem Museum vertraglich vereinbarte Fotografierverbot und andererseits gegen das Urheberrecht verstoßen, urteilte der BGH.

Mit der Veröffentlichung der aus dem Katalog eingescannten Bilder im Internet habe der Beklagte gegen das Urheberrecht verstoßen, so der BGH. Die Fotografie eines Gemäldes genieße Lichtbildschutz, denn bei ihrer Anfertigung habe der Fotograf eine Reihe von Entscheidungen hinsichtlich der Gestaltung wie Standort, Beleuchtung, Entfernung, Blickwinkel, Ausschnitt, etc. zu treffen. Dies sei eine schützenswerte persönliche geistige Leistung.

Die eigenen Fotos hätte der Beklagte in dem Museum gar nicht anfertigen dürfen, so der BGH weiter. Damit habe er gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen, das ein wirksamer Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei. Das Museum habe daher einen Unterlassungsanspruch.

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