FG Baden-Württemberg zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde
Datum: Donnerstag, dem 20. Dezember 2018
Thema: Recht-Infos


FG Baden-Württemberg zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde

Mit Urteil vom 18. Oktober 2018 erklärte das FG Baden-Württemberg, dass es ganz auf die Art der Betätigung und die Umstände des Einzelfalls ankomme, ob eine Gemeinde als Unternehmerin tätig und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Az.: 1 K 1458/18). Geklagt hatte ein Luftkurort, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.

Die Kurverwaltung war ein Eigenbetrieb der Kommune und körperschaftssteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art. In den Umsatzsteuererklärungen wurden umsatzsteuerpflichtige Umsätze z.B. aus Kurtaxen und Vorsteuerbeträge erklärt. Die Vorsteuerbeträge wurden vom Finanzamt gekürzt.

Zu Recht, urteilte das Finanzgericht. Die Gemeinde sei Unternehmerin mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug, soweit sie ein Kurhaus für Restaurations- und Veranstaltungszwecke Dritten entgeltlich zur Verfügung stelle. Keine Unternehmerin sei sie aber, soweit sie Leistungen an die Kurgäste wie Parkanlagen, Wanderwege, etc. ausführe. Die Benutzung dieser Einrichtungen sei öffentlich-rechtlich ausgestaltet und die Höhe der Kurtaxe orientiere sich nicht an den Investitionen in die kommunale Infrastruktur. Zudem fehle es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Anlagen und einer wirtschaftlichen Tätigkeit "Kurbetrieb".

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GRP Rainer Rechtsanwälte www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beraten insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Kapitalmarktrecht und Bankrecht, IT Recht, IP Recht und Vertriebsrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Private Clients. GRP Rainer Rechtsanwälte befinden sich in Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
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Mit Urteil vom 18. Oktober 2018 erklärte das FG Baden-Württemberg, dass es ganz auf die Art der Betätigung und die Umstände des Einzelfalls ankomme, ob eine Gemeinde als Unternehmerin tätig und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Az.: 1 K 1458/18). Geklagt hatte ein Luftkurort, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.

Die Kurverwaltung war ein Eigenbetrieb der Kommune und körperschaftssteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art. In den Umsatzsteuererklärungen wurden umsatzsteuerpflichtige Umsätze z.B. aus Kurtaxen und Vorsteuerbeträge erklärt. Die Vorsteuerbeträge wurden vom Finanzamt gekürzt.

Zu Recht, urteilte das Finanzgericht. Die Gemeinde sei Unternehmerin mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug, soweit sie ein Kurhaus für Restaurations- und Veranstaltungszwecke Dritten entgeltlich zur Verfügung stelle. Keine Unternehmerin sei sie aber, soweit sie Leistungen an die Kurgäste wie Parkanlagen, Wanderwege, etc. ausführe. Die Benutzung dieser Einrichtungen sei öffentlich-rechtlich ausgestaltet und die Höhe der Kurtaxe orientiere sich nicht an den Investitionen in die kommunale Infrastruktur. Zudem fehle es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Anlagen und einer wirtschaftlichen Tätigkeit "Kurbetrieb".

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