Zur Tateinheit bei Steuerstraftaten
Datum: Donnerstag, dem 01. November 2018
Thema: Recht-Infos


Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2018 - 1 StR 535/17

Jedes Strafgericht steht, nachdem es die erfüllten Straftatbestände festgestellt hat, vor der Aufgabe, ein Strafmaß zu bestimmen. Der Gesetzgeber lässt der Judikative dabei einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen sich die Strafe bewegen muss: der Strafrahmen. Dieser wird gesetzlich vorgegeben. Bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO liegt er bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Insofern besteht eine enorme Bandbreite, die sich anhand der Schuld des Täters nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Erschwert wird das Ganze, wenn mehrere Strafgesetze gleichzeitig erfüllt sind. Ein simples Beispiel dazu: Jeder Täter, der den Totschlag nach § 212 StGB erfüllt, wird zugleich durch das gleiche Verhalten regelmäßig eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB begehen. Das Gericht muss sich dementsprechend Gedanken um das Verhältnis von mehreren erfüllten Tatbeständen machen. Man spricht von Konkurrenzen.
§ 52 Absatz I StGB erläutert hierzu zunächst die sogenannte Tateinheit: Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht, heißt es in Absatz II Satz 1 weiter.
Die Tatmehrheit ist in § 53 StGB geregelt. Absatz I besagt, dass, wenn jemand mehrere Straftaten begangen hat, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
Im Steuerstrafrecht galten zu diesem Problem seit langem einige Besonderheiten.
Bislang ging die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass ein bloßes zeitliches Zusammenfallen der Abgabe von mehreren Steuererklärungen, die rechtlich nicht miteinander verknüpft sind, in einem äußeren Akt als Tateinheit i.S.v. § 52 StGB gewertet wird. Dies hatte für die Täter einer Steuerstraftat zumeist positive Auswirkungen. Daran hält der BGH nunmehr ausdrücklich nicht mehr fest.
Eine für die Begründung von Tateinheit erforderliche Teilidentität der Ausführungshandlungen sei bei Abgabe mehrerer Steuererklärungen für verschiedene Steuerarten und verschiedene Veranlagungszeiträume durch einen äußeren Akt, etwa des Versendens per Post in einem Brief, hinsichtlich der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich nicht gegeben. Dem äußeren Vorgang des Versendens bzw. der sonstigen Übermittlung der Erklärung und deren Eingang bei der Behörde komme für die tatbestandliche Handlung als solche keine Bedeutung zu. Es mangele daher an einer Teilidentität der Ausführungshandlungen selbst bei Übermittlung mehrerer Erklärungen durch einen einheitlichen äußeren Akt.
Die Änderung der Rechtsprechung wird in Zukunft aller Voraussicht nach in einer erheblichen Steigerung der Strafrahmen der Täter von Steuerstraftaten resultieren. Dass dabei laut BGH die dahinterstehenden einheitlichen Beweggründe des Täters nicht berücksichtigt werden sollen, vermag nicht zu überzeugen.

Rechtsanwalt Hildebrandt
Fachanwalt für Strafrecht, Steuerrecht u. zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: (030) 398 898 23
www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
rechtsanwalt-hildebrandt@gmx.de
Torsten Hildebrandt

(Weitere interessante News & Infos zum Namen Hildebrandt im Allgemeinen und zu Dr. Harald Hildebrandt im Speziellen gibt es hier.)

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2018 - 1 StR 535/17

Jedes Strafgericht steht, nachdem es die erfüllten Straftatbestände festgestellt hat, vor der Aufgabe, ein Strafmaß zu bestimmen. Der Gesetzgeber lässt der Judikative dabei einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen sich die Strafe bewegen muss: der Strafrahmen. Dieser wird gesetzlich vorgegeben. Bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO liegt er bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Insofern besteht eine enorme Bandbreite, die sich anhand der Schuld des Täters nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Erschwert wird das Ganze, wenn mehrere Strafgesetze gleichzeitig erfüllt sind. Ein simples Beispiel dazu: Jeder Täter, der den Totschlag nach § 212 StGB erfüllt, wird zugleich durch das gleiche Verhalten regelmäßig eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB begehen. Das Gericht muss sich dementsprechend Gedanken um das Verhältnis von mehreren erfüllten Tatbeständen machen. Man spricht von Konkurrenzen.
§ 52 Absatz I StGB erläutert hierzu zunächst die sogenannte Tateinheit: Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht, heißt es in Absatz II Satz 1 weiter.
Die Tatmehrheit ist in § 53 StGB geregelt. Absatz I besagt, dass, wenn jemand mehrere Straftaten begangen hat, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
Im Steuerstrafrecht galten zu diesem Problem seit langem einige Besonderheiten.
Bislang ging die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass ein bloßes zeitliches Zusammenfallen der Abgabe von mehreren Steuererklärungen, die rechtlich nicht miteinander verknüpft sind, in einem äußeren Akt als Tateinheit i.S.v. § 52 StGB gewertet wird. Dies hatte für die Täter einer Steuerstraftat zumeist positive Auswirkungen. Daran hält der BGH nunmehr ausdrücklich nicht mehr fest.
Eine für die Begründung von Tateinheit erforderliche Teilidentität der Ausführungshandlungen sei bei Abgabe mehrerer Steuererklärungen für verschiedene Steuerarten und verschiedene Veranlagungszeiträume durch einen äußeren Akt, etwa des Versendens per Post in einem Brief, hinsichtlich der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich nicht gegeben. Dem äußeren Vorgang des Versendens bzw. der sonstigen Übermittlung der Erklärung und deren Eingang bei der Behörde komme für die tatbestandliche Handlung als solche keine Bedeutung zu. Es mangele daher an einer Teilidentität der Ausführungshandlungen selbst bei Übermittlung mehrerer Erklärungen durch einen einheitlichen äußeren Akt.
Die Änderung der Rechtsprechung wird in Zukunft aller Voraussicht nach in einer erheblichen Steigerung der Strafrahmen der Täter von Steuerstraftaten resultieren. Dass dabei laut BGH die dahinterstehenden einheitlichen Beweggründe des Täters nicht berücksichtigt werden sollen, vermag nicht zu überzeugen.

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