Irreführende Werbung: Informationspflichten nach Unterlassungserklärung
Datum: Dienstag, dem 04. September 2018
Thema: Recht-Infos


Irreführende Werbung: Informationspflichten nach Unterlassungserklärung

Nach einem Verbot einer bestimmten Werbeaussage kann es notwendig sein, die Werbeadressaten über dieses Verbot zu informieren. Das hat das OLG Frankfurt entschieden (Az.: 6 W 53/18).

Irreführende Werbung verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Eine Folge davon sind häufig Abmahnungen oder Unterlassungsklagen. Ist die Unterlassungsklage erfolgreich, reicht es möglicherweise nicht aus, künftig auf die Werbeaussage zu verzichten. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 1. August 2018 müssen ggf. auch die Werbeadressaten über das Verbot der bisher verwendeten Werbung informiert werden, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.

Die Werbeadressaten müssen demnach über das Verbot informiert werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Aussage auch nach der Entfernung aus dem Werbeauftritt im Gedächtnis Dritter fortlebt, so das OLG. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Werbeaussage über einen längeren Zeitraum verwendet wurde und ein zentrales Kaufargument für das Produkt war.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen sein Produkt "X" mit folgender Aussage beworben: "X mit Sicherheit kennzeichnungsfrei (...) So ist X auch weiterhin erste Wahl in der Sanitärreinigung, wenn es um (...) die Vorteile kennzeichnungsfreier Produkte geht". Diese Werbung war dem Unternehmen gerichtlich untersagt worden. Über dieses Werbeverbot hatte das Unternehmen seine Werbeadressaten nicht informiert. Diese priesen das Produkt daher weiterhin mit der verbotenen Werbeaussage zur Kennzeichnungsfreiheit an.

Damit habe das Unternehmen gegen die einstweilige Verfügung verstoßen, in der es sich zur Unterlassung der Werbeangabe "kennzeichnungsfrei" verpflichte habe. Zwar habe das Unternehmen die Werbeaussage unverzüglich beseitigt, allerdings hätte es durch Information der Weiterverkäufer über das Werbeverbot den Störungszustand noch weiter beseitigen müssen. Grundsätzlich müsse bei einer Unterlassungsverpflichtung durch einen Rückruf der Produkte dafür gesorgt werden, dass sie nicht weiter vertrieben werden. Bei einer irreführenden Werbeaussage auf einer Internetseite sei vorstellbar, dass sich Kunden weiter an diese Aussage erinnern, sie in ihrem Gedächtnis "geistig fortlebt", so das OLG. Die "Kennzeichnungsfreiheit" sei in diesem Fall das zentrale Verkaufsargument und der Unterschied zu Produkten der Mitbewerber gewesen. Daher hätten zumindest die Händler über das Werbeverbot informiert werden müssen.

Irreführende Werbung kann zeitaufwendige und kostspielige Folgen haben. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
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Nach einem Verbot einer bestimmten Werbeaussage kann es notwendig sein, die Werbeadressaten über dieses Verbot zu informieren. Das hat das OLG Frankfurt entschieden (Az.: 6 W 53/18).

Irreführende Werbung verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Eine Folge davon sind häufig Abmahnungen oder Unterlassungsklagen. Ist die Unterlassungsklage erfolgreich, reicht es möglicherweise nicht aus, künftig auf die Werbeaussage zu verzichten. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 1. August 2018 müssen ggf. auch die Werbeadressaten über das Verbot der bisher verwendeten Werbung informiert werden, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.

Die Werbeadressaten müssen demnach über das Verbot informiert werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Aussage auch nach der Entfernung aus dem Werbeauftritt im Gedächtnis Dritter fortlebt, so das OLG. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Werbeaussage über einen längeren Zeitraum verwendet wurde und ein zentrales Kaufargument für das Produkt war.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen sein Produkt "X" mit folgender Aussage beworben: "X mit Sicherheit kennzeichnungsfrei (...) So ist X auch weiterhin erste Wahl in der Sanitärreinigung, wenn es um (...) die Vorteile kennzeichnungsfreier Produkte geht". Diese Werbung war dem Unternehmen gerichtlich untersagt worden. Über dieses Werbeverbot hatte das Unternehmen seine Werbeadressaten nicht informiert. Diese priesen das Produkt daher weiterhin mit der verbotenen Werbeaussage zur Kennzeichnungsfreiheit an.

Damit habe das Unternehmen gegen die einstweilige Verfügung verstoßen, in der es sich zur Unterlassung der Werbeangabe "kennzeichnungsfrei" verpflichte habe. Zwar habe das Unternehmen die Werbeaussage unverzüglich beseitigt, allerdings hätte es durch Information der Weiterverkäufer über das Werbeverbot den Störungszustand noch weiter beseitigen müssen. Grundsätzlich müsse bei einer Unterlassungsverpflichtung durch einen Rückruf der Produkte dafür gesorgt werden, dass sie nicht weiter vertrieben werden. Bei einer irreführenden Werbeaussage auf einer Internetseite sei vorstellbar, dass sich Kunden weiter an diese Aussage erinnern, sie in ihrem Gedächtnis "geistig fortlebt", so das OLG. Die "Kennzeichnungsfreiheit" sei in diesem Fall das zentrale Verkaufsargument und der Unterschied zu Produkten der Mitbewerber gewesen. Daher hätten zumindest die Händler über das Werbeverbot informiert werden müssen.

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