Beschluss des BGH vom 09.05.2018 zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts
Datum: Donnerstag, dem 02. August 2018
Thema: Recht-News


Aktualisierte Auflage der Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2018 erschienen

Nachdem die Rechtslage bislang nicht eindeutig war, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Reisekosten eines nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts, dessen Hinzuziehung nicht notwendig war, bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten sind.

Gericht sieht keinen Grund für Nichterstattung

Damit ist nun eindeutig geregelt, dass auch auswärtige Rechtsanwälte die Kostenerstattung bis zur höchstmöglichen Entfernung im Gerichtsbezirk ohne Prüfung der Notwendigkeit geltend machen können. Um Anwälten die aufwendige Recherche zu ersparen, listet die aktualisierte Reisekostentabelle den jeweils am weitesten entfernten Ort der einzelnen Gerichtsbezirke auf.

Überarbeitete Neuauflage mit aktuellen Daten

Abrechnungs- und Gebührenexperte Norbert Schneider erläutert die neue Rechtslage und erklärt, wie Sie Ihre Reisekosten einfach, schnell und in optimaler Höhe abrechnen und erstattet bekommen.

Hier kostenlos downloaden: https://bit.ly/2LHNPbS

Herausgeber: Norbert Schneider

4. Auflage 2018

Bestellnr. 978-3-8240-5803-7
Der Verlag Freie Fachinformationen GmbH erstellt Fachinformationen für Freie Berufe. Anwälte, Steuerberater, Ärzte und Zahnärzte erhalten hier wichtige Informationen von Top-Autoren kompakt und leicht verständlich verfasst. Dieser Dienst wird von Partnern aus der Wirtschaft finanziert und ist daher für die Leser gratis.
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Markus Weins
Leyboldstraße 12
50354 Hürth
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Gericht sieht keinen Grund für Nichterstattung

Damit ist nun eindeutig geregelt, dass auch auswärtige Rechtsanwälte die Kostenerstattung bis zur höchstmöglichen Entfernung im Gerichtsbezirk ohne Prüfung der Notwendigkeit geltend machen können. Um Anwälten die aufwendige Recherche zu ersparen, listet die aktualisierte Reisekostentabelle den jeweils am weitesten entfernten Ort der einzelnen Gerichtsbezirke auf.

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