Nachzahlungszinsen - Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab 1. April 2015
Datum: Mittwoch, dem 20. Juni 2018
Thema: Recht-Infos


Nachzahlungszinsen - Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab 1. April 2015

Der BFH hat seine Zweifel am Zinssatz bei Steuernachzahlungen erklärt. Die Vollziehung der Zinsen kann nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ausgesetzt werden.

Bei Steuernachzahlungen erhebt der Fiskus einen Zinssatz in Höhe von 6 Prozent pro Jahr. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 25. April 2018 seine erheblichen Zweifel an der Verfassungskonformität dieses Zinssatzes für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 zum Ausdruck gebracht (Az.: IX B 21/18). Dieser Zinssatz ist nach Auffassung des BFH realitätsfern. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun mit Schreiben vom 14. Juni 2018 angeordnet, die Aussetzung der Vollziehung der Nachzahlungszinsen für die Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 unter bestimmten Umständen zu gewähren, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Laut Bundesfinanzministerium soll der Beschluss des BFH nun angewandt werden, wenn der Zinsschuldner gegen die vollziehbare Festsetzung der Zinsen Einspruch eingelegt hat. Dabei sei es unerheblich, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden. Das bedeute allerdings nicht, dass die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes bezweifeln. Es müsse abgewartet werden, ob das Bundesverfassungsgericht in den anhängigen Verfahren den Zinssatz als verfassungswidrig einstufen wird, so das BMF.

Für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 ist die Aussetzung der Vollziehung nur dann zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Beklagten eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragsstellers zu bejahen sei, so das Bundesfinanzministerium weiter. Bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei dem bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 der Vorrang einzuräumen.

Steuerpflichtige, die zur Nachzahlung von Steuern und der Verzugszinsen aufgefordert wurden, können nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ihren Steuerbescheid prüfen und ggf. Einspruch einlegen. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können Steuerpflichtige im Streit mit den Finanzbehörden umfassend beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
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Nachzahlungszinsen - Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab 1. April 2015

Der BFH hat seine Zweifel am Zinssatz bei Steuernachzahlungen erklärt. Die Vollziehung der Zinsen kann nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ausgesetzt werden.

Bei Steuernachzahlungen erhebt der Fiskus einen Zinssatz in Höhe von 6 Prozent pro Jahr. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 25. April 2018 seine erheblichen Zweifel an der Verfassungskonformität dieses Zinssatzes für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 zum Ausdruck gebracht (Az.: IX B 21/18). Dieser Zinssatz ist nach Auffassung des BFH realitätsfern. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun mit Schreiben vom 14. Juni 2018 angeordnet, die Aussetzung der Vollziehung der Nachzahlungszinsen für die Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 unter bestimmten Umständen zu gewähren, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Laut Bundesfinanzministerium soll der Beschluss des BFH nun angewandt werden, wenn der Zinsschuldner gegen die vollziehbare Festsetzung der Zinsen Einspruch eingelegt hat. Dabei sei es unerheblich, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden. Das bedeute allerdings nicht, dass die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes bezweifeln. Es müsse abgewartet werden, ob das Bundesverfassungsgericht in den anhängigen Verfahren den Zinssatz als verfassungswidrig einstufen wird, so das BMF.

Für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 ist die Aussetzung der Vollziehung nur dann zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Beklagten eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragsstellers zu bejahen sei, so das Bundesfinanzministerium weiter. Bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei dem bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 der Vorrang einzuräumen.

Steuerpflichtige, die zur Nachzahlung von Steuern und der Verzugszinsen aufgefordert wurden, können nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ihren Steuerbescheid prüfen und ggf. Einspruch einlegen. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können Steuerpflichtige im Streit mit den Finanzbehörden umfassend beraten.

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