Wettbewerbsrecht: Begriff Praxisklinik beinhaltet nicht Möglichkeit einer stationären Behandlung
Datum: Montag, dem 19. Februar 2018
Thema: Recht-Infos


Wettbewerbsrecht: Begriff Praxisklinik beinhaltet nicht Möglichkeit einer stationären Behandlung

Ein Zahnarzt darf auf seiner Homepage mit dem Begriff "Praxisklinik" werben, auch wenn er nicht die Möglichkeit einer längeren stationären Aufnahme bietet. Das hat das Landgericht Essen entschieden.

Dem Urteil des LG Essen vom 8. November 2017 (Az.: 44 O 21/17) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Zahnarzt hatte in seinem Internetauftritt mehrfach mit dem Hinweis "Die Praxisklinik" geworben. Hierfür wurde er von einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen abgemahnt. Der Verband sah in dem Begriff "Praxisklinik" eine Irreführung der Verbraucher und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Dies begründete er damit, dass die Praxis keine Möglichkeit zu einer längeren stationären Aufnahme biete. Für die Verbraucher sei der Begriff "Klinik" aber ein Synonym für Krankenhaus und daher verbinde er damit auch die Möglichkeit zu einer stationären Behandlung.

Die Klage auf Unterlassung scheiterte jedoch. Das Gericht führte aus, dass durch den Begriff "Praxisklinik" keine Irreführung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliege. Nach Ansicht des LG Essen verstehe der Verbraucher unter dem Begriff "Praxisklinik" eine ambulante Einrichtung, in der auch operative Eingriffe durchgeführt werden können. Zwar sei der Begriff "Klinik" ursprünglich als Synonym für Krankenhaus verstanden worden, inzwischen würden unter diesem Begriff aber sowohl stationäre als auch ambulante Einrichtungen fallen. Durch die vorangestellte Verwendung des Begriffsteils "Praxis" werde dieses Verständnis auf eine rein ambulante Behandlung beschränkt. Der Verbraucher verstehe den Begriff "Praxisklinik" als eine ambulante Einrichtung, in der auch operative Eingriffe möglich sind.

Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass Klinik als Bestandteil eines Begriffs inzwischen weiter gefasst werden kann als nur als Synonym für Krankenhaus. Es zog eine Parallele zum Begriff "Tagesklinik". Auch hier sei ersichtlich, dass es keine Möglichkeit zum stationären Aufenthalt gebe, so die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Dennoch können Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht schnell passieren und streng sanktioniert werden. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten und bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht Forderungen durchsetzen bzw. abwehren.

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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
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Wettbewerbsrecht: Begriff Praxisklinik beinhaltet nicht Möglichkeit einer stationären Behandlung

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Dem Urteil des LG Essen vom 8. November 2017 (Az.: 44 O 21/17) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Zahnarzt hatte in seinem Internetauftritt mehrfach mit dem Hinweis "Die Praxisklinik" geworben. Hierfür wurde er von einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen abgemahnt. Der Verband sah in dem Begriff "Praxisklinik" eine Irreführung der Verbraucher und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Dies begründete er damit, dass die Praxis keine Möglichkeit zu einer längeren stationären Aufnahme biete. Für die Verbraucher sei der Begriff "Klinik" aber ein Synonym für Krankenhaus und daher verbinde er damit auch die Möglichkeit zu einer stationären Behandlung.

Die Klage auf Unterlassung scheiterte jedoch. Das Gericht führte aus, dass durch den Begriff "Praxisklinik" keine Irreführung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliege. Nach Ansicht des LG Essen verstehe der Verbraucher unter dem Begriff "Praxisklinik" eine ambulante Einrichtung, in der auch operative Eingriffe durchgeführt werden können. Zwar sei der Begriff "Klinik" ursprünglich als Synonym für Krankenhaus verstanden worden, inzwischen würden unter diesem Begriff aber sowohl stationäre als auch ambulante Einrichtungen fallen. Durch die vorangestellte Verwendung des Begriffsteils "Praxis" werde dieses Verständnis auf eine rein ambulante Behandlung beschränkt. Der Verbraucher verstehe den Begriff "Praxisklinik" als eine ambulante Einrichtung, in der auch operative Eingriffe möglich sind.

Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass Klinik als Bestandteil eines Begriffs inzwischen weiter gefasst werden kann als nur als Synonym für Krankenhaus. Es zog eine Parallele zum Begriff "Tagesklinik". Auch hier sei ersichtlich, dass es keine Möglichkeit zum stationären Aufenthalt gebe, so die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Dennoch können Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht schnell passieren und streng sanktioniert werden. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten und bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht Forderungen durchsetzen bzw. abwehren.

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