BFH: Erbe übernimmt Steuerschulden aus Steuerhinterziehung
Datum: Donnerstag, dem 15. Februar 2018
Thema: Recht-Infos


BFH: Erbe übernimmt Steuerschulden aus Steuerhinterziehung

In den Nachlass fallen auch mögliche Steuerschulden des Erblassers. Hat dieser Steuern hinterzogen, müssen die Erben dies umgehend melden, sonst begehen sie selbst Steuerhinterziehung.

Erben werden grundsätzlich zum Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Das heißt, sie erben nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch mögliche Schulden. Darunter fallen auch Steuerschulden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 29.08.2017 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass Erben selbst Steuerhinterziehung durch Unterlassen begehen, wenn sie die Steuerhinterziehung des Erblassers nicht melden. Dementsprechend verlängert sich auch die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre (Az.: VIII R 32/15). Die Verlängerung der Festsetzungsfrist trete auch dann ein, wenn ein Erbe keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung eines Miterben hatte.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwei Schwestern waren Erben ihrer verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte zwischen 1993 und 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie in ihren Einkommenssteuererklärungen nicht korrekt angegeben hatte. Da die Erblasserin aufgrund einer Demenzerkrankung seit 1995 nicht mehr in der Lage war, eine wirksame Steuererklärung abzugeben, wurde sie dabei von einer ihrer Töchter unterstützt. Diese Tochter wusste spätestens mit Eintritt des Erbfalls, dass die Kapitaleinkünfte in den Steuererklärungen zu niedrig angegeben waren. Diese Tochter verstarb kurz nach ihrer Mutter.

Im Rahmen der Festsetzung der Erbschaftssteuer entdecke das zuständige Finanzamt die unversteuerten Kapitaleinkünfte und forderte die ausstehenden Steuerbeträge von der noch lebenden Tochter. Diese wehrte sich gegen die Forderung. Sie habe von der Steuerhinterziehung nichts gewusst, zudem seien die Forderungen zumindest teilweise verjährt.

Ihre Klage blieb erfolglos. Der BFH erklärte, dass Erben als Gesamtrechtsnachfolger auch die Steuerschulden des Erblassers übernehmen. Auf die Kenntnis der Steuerverkürzung komme es dabei nicht an. Entscheidend sei lediglich die Höhe der entstandenen Steuerschulden. Gibt es mehrere Erben haften diese als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass das Finanzamt jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen kann. Die Festsetzungsfrist für verkürzte Steuer verlängere sich bei allen Miterben auf zehn Jahre. Das treffe auch auf die Miterben zu, die keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung hatten.

Bei Schwarzgeld im Nachlass, kann sich ein Erbe schnell strafbar machen. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/erbschaftssteuer.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
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BFH: Erbe übernimmt Steuerschulden aus Steuerhinterziehung

In den Nachlass fallen auch mögliche Steuerschulden des Erblassers. Hat dieser Steuern hinterzogen, müssen die Erben dies umgehend melden, sonst begehen sie selbst Steuerhinterziehung.

Erben werden grundsätzlich zum Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Das heißt, sie erben nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch mögliche Schulden. Darunter fallen auch Steuerschulden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 29.08.2017 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass Erben selbst Steuerhinterziehung durch Unterlassen begehen, wenn sie die Steuerhinterziehung des Erblassers nicht melden. Dementsprechend verlängert sich auch die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre (Az.: VIII R 32/15). Die Verlängerung der Festsetzungsfrist trete auch dann ein, wenn ein Erbe keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung eines Miterben hatte.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwei Schwestern waren Erben ihrer verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte zwischen 1993 und 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie in ihren Einkommenssteuererklärungen nicht korrekt angegeben hatte. Da die Erblasserin aufgrund einer Demenzerkrankung seit 1995 nicht mehr in der Lage war, eine wirksame Steuererklärung abzugeben, wurde sie dabei von einer ihrer Töchter unterstützt. Diese Tochter wusste spätestens mit Eintritt des Erbfalls, dass die Kapitaleinkünfte in den Steuererklärungen zu niedrig angegeben waren. Diese Tochter verstarb kurz nach ihrer Mutter.

Im Rahmen der Festsetzung der Erbschaftssteuer entdecke das zuständige Finanzamt die unversteuerten Kapitaleinkünfte und forderte die ausstehenden Steuerbeträge von der noch lebenden Tochter. Diese wehrte sich gegen die Forderung. Sie habe von der Steuerhinterziehung nichts gewusst, zudem seien die Forderungen zumindest teilweise verjährt.

Ihre Klage blieb erfolglos. Der BFH erklärte, dass Erben als Gesamtrechtsnachfolger auch die Steuerschulden des Erblassers übernehmen. Auf die Kenntnis der Steuerverkürzung komme es dabei nicht an. Entscheidend sei lediglich die Höhe der entstandenen Steuerschulden. Gibt es mehrere Erben haften diese als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass das Finanzamt jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen kann. Die Festsetzungsfrist für verkürzte Steuer verlängere sich bei allen Miterben auf zehn Jahre. Das treffe auch auf die Miterben zu, die keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung hatten.

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