Tattoos bei der Arbeit: welche Vorgaben dürfen Arbeitgeber machen?
Datum: Donnerstag, dem 18. Januar 2018
Thema: Recht-News


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Die Berliner Senatsinnenverwaltung hat vor kurzem die Polizeidienstvorschriften dahingehend geändert, dass Polizisten ihre Tattoos nun im Dienst sichtbar zeigen dürfen. Auch im Arbeitsrecht sorgt das Thema Tattoos oder auch Piercings bei der Arbeit immer wieder für Diskussionsstoff. Darf der Arbeitgeber Mitarbeitern verbieten, diese sichtbar zu zeigen?

Tattoos als Privatangelegenheit: Die Anzahl an tätowierten Arbeitnehmern wird immer größer. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine Privatangelegenheit, die Sache des jeweiligen Mitarbeiters ist. Etwas anderes ergibt sich bestimmten Branchen mit erheblichem Kundenkontakt, in denen ein gewisses Erscheinungsbild vorherrschend ist (Flugbegleiter, Bankangestellte, Vertriebler etc.). Hier kann es Arbeitgebern erlaubt sein, Bewerber abzulehnen bzw. Arbeitnehmern Vorgaben zu machen.

Sichtbarkeitsgrad entscheidend: Entscheidend kommt es in diesem Zusammenhang regelmäßig darauf an, wie groß bzw. sichtbar das entsprechende Motiv ist. Weiter ist maßgeblich, ob bzw. inwiefern der Mitarbeiter tatsächlich mit Kunden in Kontakt kommt im Rahmen seiner Tätigkeit. Auch die konkrete Art der Gestaltung des Tattoos kann bei der Beurteilung eine Rolle spielen.

Unwirksame Verbote in Arbeitsverträgen: Einige Arbeitsverträge enthalten Regelungen, nach denen (sichtbare) Tätowierungen im Rahmen von Kleidungsvorschriften verboten sind bzw. diese überdeckt werden müssen. Solche Klauseln lassen aber meist die beschriebene erforderliche Abwägung im Einzelfall außer Acht und dürften deshalb regelmäßig unwirksam sein. Für Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, ob sie es auf einen Streit mit dem Arbeitgeber ankommen lassen wollen oder sich dem fügen. Das ist letztlich eine Entscheidung im Einzelfall. Mit der zunehmenden Verbreitung von Tattoos in weiten Teilen der Gesellschaft dürfte sich aber auch die entsprechende Diskussion und letztlich auch die Vorgaben im Arbeitsrecht nach und nach ändern und lockern.

11.01.2018

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Tattoos als Privatangelegenheit: Die Anzahl an tätowierten Arbeitnehmern wird immer größer. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine Privatangelegenheit, die Sache des jeweiligen Mitarbeiters ist. Etwas anderes ergibt sich bestimmten Branchen mit erheblichem Kundenkontakt, in denen ein gewisses Erscheinungsbild vorherrschend ist (Flugbegleiter, Bankangestellte, Vertriebler etc.). Hier kann es Arbeitgebern erlaubt sein, Bewerber abzulehnen bzw. Arbeitnehmern Vorgaben zu machen.

Sichtbarkeitsgrad entscheidend: Entscheidend kommt es in diesem Zusammenhang regelmäßig darauf an, wie groß bzw. sichtbar das entsprechende Motiv ist. Weiter ist maßgeblich, ob bzw. inwiefern der Mitarbeiter tatsächlich mit Kunden in Kontakt kommt im Rahmen seiner Tätigkeit. Auch die konkrete Art der Gestaltung des Tattoos kann bei der Beurteilung eine Rolle spielen.

Unwirksame Verbote in Arbeitsverträgen: Einige Arbeitsverträge enthalten Regelungen, nach denen (sichtbare) Tätowierungen im Rahmen von Kleidungsvorschriften verboten sind bzw. diese überdeckt werden müssen. Solche Klauseln lassen aber meist die beschriebene erforderliche Abwägung im Einzelfall außer Acht und dürften deshalb regelmäßig unwirksam sein. Für Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, ob sie es auf einen Streit mit dem Arbeitgeber ankommen lassen wollen oder sich dem fügen. Das ist letztlich eine Entscheidung im Einzelfall. Mit der zunehmenden Verbreitung von Tattoos in weiten Teilen der Gesellschaft dürfte sich aber auch die entsprechende Diskussion und letztlich auch die Vorgaben im Arbeitsrecht nach und nach ändern und lockern.

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