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Recht(s) - Seite - News ! Personalnot bei Richtern gefährdet Rechtsstaat

Veröffentlicht am Montag, dem 07. August 2017 von RechtsPortal-247.de

Recht-News
Pater_Lingen: Jens Gnisa, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes, lamentierte am 01.08.2017: "Es knatscht in der deutschen Strafjustiz an allen Ecken und Enden." Wegen angeblicher Überlastung der Justiz und insbesondere einer bevorstehenden "gigantischen Pensionswelle" forderte Gnisa "mindestens 2.000 zusätzliche Richter und Staatsanwälte". Bereits am 16.06.2017 hatte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) über einen angeblichen Richtermangel lamentiert. Und am 02.08.2017 wurde bei tagesschau.de diskutiert, ob "der Staat noch handlungsfähig" sei. Die Fakten:
1. Überwältigende zwanzig Prozent der BRD-Strafrechtsfälle sind "Beleidigungsdelikte" - über 200.000 Fälle pro Jahr. Aber: Strafjustiz basiert auf "Keine Strafe ohne Gesetz", cf. StGB § 1, GG Art 103 (2), EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) Art. 7 etc. S. Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1864/14, 08.12.2015: »Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde ("nulla poena sine lege"). Der Schutz der Vorschrift erstreckt sich auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Sie soll - neben dem hier unerheblichen Rückwirkungsverbot - einerseits sicherstellen, dass der Normadressat vorhersehen kann, welches Verhalten mit Strafe oder Buße bedroht ist, und andererseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber und nicht erst die Gerichte über die Strafbarkeit oder Bußgeldvoraussetzungen entscheiden. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen.« Nun: Selbst der Germanist Prof. Dr. Hans Jürgen Heringer gesteht zum "Beleidigungsparagraphen" StGB § 185: "Was eine Beleidigung ist, sagt der Paragraph nicht." Deshalb gilt die Feststellung des ehrenamtlichen Richters Dr.rer.pol.habil. Dr.phil. Richard Albrecht, "Beleidigung" als justitielles Konstrukt von Verfolgerbehörden, 2005: »Solange "Beleidigung" nicht im Strafgesetz definiert ist, kann "Beleidigung" gar nicht rechtserheblich ("justitiabel") sein. Jedem angeblichen Beleidiger muß entsprechend des Hinweises im Strafgesetzbuch auf "Verbotsirrtum" (StGB § 17) "die Einsicht, Unrecht zu tun", fehlen.« Wie aber kann das BVerfG zulassen, dass es eben trotzdem diese schwindelerregende Beleidigungsindustrie gibt? Rechtsanwalt Claus Plantiko erläutert: »Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit selber gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch (verfassungswidriges!) Richterrecht. [...] Man kann auch von einer rechtswidrigen ("dynamischen") Verweisung auf Veränderliches sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen werden: "Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem Gutdünken bestraft".« Kurzum: Das Bundesverfassungsgericht spricht mit seiner unanfechtbar unlösbaren Schizophrenie sich selbst und überhaupt der gesamten Justiz das Urteil. Gem. BVerfG hat der Normadressat gar keine Möglichkeit, ja gar kein Recht darauf, sich vor einer Bestrafung zu schützen, eben weil er gar keine Möglichkeit, ja gar kein Recht darauf hat, sich über die Strafbarkeit seiner Handlungen zu informieren. Er kann sich auf keinerlei Gesetz berufen, sondern ist absolut rettungslos schutzlos der unanfechtbaren richterlichen Willkür ausgeliefert. Wer seine Pflicht erfüllt, sich für Recht und Gerechtigkeit auszusprechen, muss mit schwersten Bestrafungen wegen "Beleidigung" oder "Hass" rechnen, s. exemplarisch die Strafverfolgung von Lebensschützern. Bert Steffens resümiert: »Es gibt keine "Beleidigungsgesetze in Deutschland". Es gibt auch keine "Rechtsprechung" bei Anwendung des § 185 StGB – nur Unrechtsprechung. Auch ist die Anwendung des § 185 StGB nicht "infantil", sondern ein Verbrechen.« Also weit über 200.000 "Verbrechen" Jahr für Jahr allein durch die Beleidigungsindustrie, u.z. bereits mit jedem bloßen "Ermittlungsverfahren": eine Gelddruckmaschine für Anwälte, eine Beschäftigungstherapie für die "überlasteten" Richter und v.a. die umfassende Unterdrückung jeder berechtigten und notwendigen Wortmeldung. Cf. KSZE (Kommittee für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa), 24.05.2002: "Strafgesetze gegen Beleidigung und Diffamierung werden häufig als nötige Abwehr gegen angeblichen Missbrauch der Meinungsfreiheit gerecht fertigt. Sie sind aber mit OSCE Normen nicht konform und deren Anwendung bildet einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäusserung."
2. Noch weitaus "krimineller" als die "Beleidigungsjustiz" ist das Vorgehen der Justiz gegen die römisch-katholische Kirche. Sämtliche derartigen Prozesse wie z.B. Amtsgericht Dorsten / Richter Wolfhart Timm (7 Ls-29 Js 74/08-43/11) basieren unanfechtbar auf der absurden Lüge, dass die Kirche dem Staat resp. der Schöpfer dem Geschöpf unterworfen sei. Diese Anti-Kirchen-Prozesse sind wie die "Beleidigungsjustiz" per se immer illegal und nichtig, sie werden allerdings zusätzlich eben immer in der Absicht geführt, die römisch-katholische Kirche ganz zu zerstören, cf. Bundesverfassungsgericht zu Landgericht Hanau (2 S 231/79) und Landgericht Bonn / Richter Manfred Wucherpfennig (10 O 586/03). Ergo: Jeder, der solche Anti-Kirchen-Prozesse irgendwie initiiert / unterstützt, ist schuldig gem. VStGB § 6. Und: Jeder, der diese Prozesse als "legal" / "rechtskräftig" ausgibt, ist schuldig der Häresie. Denn jeder, v.a. jeder Jurist, muss die absolut unantastbaren Rechtsgrundsätze kennen: "Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist", und: "Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen".
3. Und die sonstige Leistung der Justiz? Gängige Justizbezeichnungen wie "gefährlichste kriminelle Vereinigung" und "Rechtsbeugermafia" lassen bereits Ungutes erahnen, und der prominenteste Architekt der BRD-Justiz höchstselbst, i.e. Prof. Dr. Willi Geiger, verkündet offen (DRiZ, 9/1982, 325): "In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. [...] Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär." Cf. Prof. em. Dr. Bernd Rüthers, Die heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat, 2014: "Die Bundesrepublik hat sich vom demokratischen Rechtsstaat zum 'Richterstaat' gewandelt. Große Bereiche aller Teilrechtsgebiete sind nicht mehr überwiegend durch Gesetze, sondern durch 'Richterrecht' geregelt. In diesen Bereichen gilt die weithin unbestrittene Tatsache: Recht ist das, was die zuständigen obersten Gerichtsinstanzen rechtskräftig für geltendes Recht erklären, – bis zur nächsten Änderung dieser Rechtsprechung."
Der Rechtsstaat wird somit nicht gefährdet durch einen einfachen Richtermangel, sondern durch unzählige schwerste Richtermängel. Die Justiz kontrolliert sich vollkommen selbst, d.h. sie ist vollkommen unkontrolliert, vollkommen außer Kontrolle. Mit einem rigorosen Kontrollverbot bis zum totalen Handyverbot in Gerichtsgebäuden verschleiert und verdunkelt die Justiz ihr Treiben. S.a. Rechtsanwalt Ulrich Sommer: "Die Aufnahme von Zeugenprotokollen bei der Polizei würde meines Erachtens ein ganz entscheidender Schritt dahin sein um eine eigene gedankliche Disziplinierung der Verfahrensbeteiligten zu fördern. Das ist doch ganz wichtig." Und Rechtsanwältin Regina Rick: "Leider gibt es einen riesigen Fehler im System und der ist, dass in Verfahren vor dem Landgericht kein Protokoll geführt wird. Wenn die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen protokolliert würden, dann hätte das Gericht in seiner Urteilsbegründung keine Möglichkeit etwas wegzulassen was nicht ins Bild passt und dann wären diese Urteile auch viel reversibel." Also: Personal abbauen, Kontrolle schaffen!
Fazit: Personalnot in der Justiz gibt es insofern, als das Personal sowohl zu zahlreich als auch zu untauglich ist. An die Stelle von verbindlichem Recht ist unverbindliches und v.a. per se illegales "Richterrecht" getreten. Die Justiz braucht zwar "mindestens 2.000 zusätzliche Richter und Staatsanwälte", um "handlungsfähig" zu bleiben, was allerdings eben nur bedeutet, um sich selbst zu schützen, d.h. für "Beleidigungsprozesse", für Christenverfolgung, und um noch mehr unüberschaubares und undurchschaubares illegales "Richterrecht" zu produzieren. Ganz im Gegensatz dazu braucht ein Rechtsstaat aber dringend eine radikale Reduzierung des Justizpersonals.
Und: Ein Rechtsstaat ist nicht möglich, solange die Bürger nur tatenlos zusehen oder gar tatkräftig fördern, wenn Recht verweigert resp. gebeugt wird. Statt den "Moloch Justiz" (Justizministerin Elisabeth Heister-Neumann) mit "mindestens 2.000 zusätzlichen Richtern und Staatsanwälten" weiter zu mästen, müssen die Bürger sich mutig selbst gegen Richter und Staatsanwälte und für Recht und Gerechtigkeit einsetzen. Fürwahr, alle Gewalt geht vom Volke aus. Insbesondere die brutale Gewalt der Justiz gegen die Rechtschaffenen.

Pater Rolf Hermann Lingen, Goldbrink 2a, 46282 Dorsten, 49236245083, www.pater-lingen.de
(Weitere interessante News, Infos & Tipps zum Thema Parteien gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> Pater_Lingen << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Jens Gnisa, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes, lamentierte am 01.08.2017: "Es knatscht in der deutschen Strafjustiz an allen Ecken und Enden." Wegen angeblicher Überlastung der Justiz und insbesondere einer bevorstehenden "gigantischen Pensionswelle" forderte Gnisa "mindestens 2.000 zusätzliche Richter und Staatsanwälte". Bereits am 16.06.2017 hatte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) über einen angeblichen Richtermangel lamentiert. Und am 02.08.2017 wurde bei tagesschau.de diskutiert, ob "der Staat noch handlungsfähig" sei. Die Fakten:
1. Überwältigende zwanzig Prozent der BRD-Strafrechtsfälle sind "Beleidigungsdelikte" - über 200.000 Fälle pro Jahr. Aber: Strafjustiz basiert auf "Keine Strafe ohne Gesetz", cf. StGB § 1, GG Art 103 (2), EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) Art. 7 etc. S. Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1864/14, 08.12.2015: »Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde ("nulla poena sine lege"). Der Schutz der Vorschrift erstreckt sich auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Sie soll - neben dem hier unerheblichen Rückwirkungsverbot - einerseits sicherstellen, dass der Normadressat vorhersehen kann, welches Verhalten mit Strafe oder Buße bedroht ist, und andererseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber und nicht erst die Gerichte über die Strafbarkeit oder Bußgeldvoraussetzungen entscheiden. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen.« Nun: Selbst der Germanist Prof. Dr. Hans Jürgen Heringer gesteht zum "Beleidigungsparagraphen" StGB § 185: "Was eine Beleidigung ist, sagt der Paragraph nicht." Deshalb gilt die Feststellung des ehrenamtlichen Richters Dr.rer.pol.habil. Dr.phil. Richard Albrecht, "Beleidigung" als justitielles Konstrukt von Verfolgerbehörden, 2005: »Solange "Beleidigung" nicht im Strafgesetz definiert ist, kann "Beleidigung" gar nicht rechtserheblich ("justitiabel") sein. Jedem angeblichen Beleidiger muß entsprechend des Hinweises im Strafgesetzbuch auf "Verbotsirrtum" (StGB § 17) "die Einsicht, Unrecht zu tun", fehlen.« Wie aber kann das BVerfG zulassen, dass es eben trotzdem diese schwindelerregende Beleidigungsindustrie gibt? Rechtsanwalt Claus Plantiko erläutert: »Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit selber gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch (verfassungswidriges!) Richterrecht. [...] Man kann auch von einer rechtswidrigen ("dynamischen") Verweisung auf Veränderliches sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen werden: "Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem Gutdünken bestraft".« Kurzum: Das Bundesverfassungsgericht spricht mit seiner unanfechtbar unlösbaren Schizophrenie sich selbst und überhaupt der gesamten Justiz das Urteil. Gem. BVerfG hat der Normadressat gar keine Möglichkeit, ja gar kein Recht darauf, sich vor einer Bestrafung zu schützen, eben weil er gar keine Möglichkeit, ja gar kein Recht darauf hat, sich über die Strafbarkeit seiner Handlungen zu informieren. Er kann sich auf keinerlei Gesetz berufen, sondern ist absolut rettungslos schutzlos der unanfechtbaren richterlichen Willkür ausgeliefert. Wer seine Pflicht erfüllt, sich für Recht und Gerechtigkeit auszusprechen, muss mit schwersten Bestrafungen wegen "Beleidigung" oder "Hass" rechnen, s. exemplarisch die Strafverfolgung von Lebensschützern. Bert Steffens resümiert: »Es gibt keine "Beleidigungsgesetze in Deutschland". Es gibt auch keine "Rechtsprechung" bei Anwendung des § 185 StGB – nur Unrechtsprechung. Auch ist die Anwendung des § 185 StGB nicht "infantil", sondern ein Verbrechen.« Also weit über 200.000 "Verbrechen" Jahr für Jahr allein durch die Beleidigungsindustrie, u.z. bereits mit jedem bloßen "Ermittlungsverfahren": eine Gelddruckmaschine für Anwälte, eine Beschäftigungstherapie für die "überlasteten" Richter und v.a. die umfassende Unterdrückung jeder berechtigten und notwendigen Wortmeldung. Cf. KSZE (Kommittee für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa), 24.05.2002: "Strafgesetze gegen Beleidigung und Diffamierung werden häufig als nötige Abwehr gegen angeblichen Missbrauch der Meinungsfreiheit gerecht fertigt. Sie sind aber mit OSCE Normen nicht konform und deren Anwendung bildet einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäusserung."
2. Noch weitaus "krimineller" als die "Beleidigungsjustiz" ist das Vorgehen der Justiz gegen die römisch-katholische Kirche. Sämtliche derartigen Prozesse wie z.B. Amtsgericht Dorsten / Richter Wolfhart Timm (7 Ls-29 Js 74/08-43/11) basieren unanfechtbar auf der absurden Lüge, dass die Kirche dem Staat resp. der Schöpfer dem Geschöpf unterworfen sei. Diese Anti-Kirchen-Prozesse sind wie die "Beleidigungsjustiz" per se immer illegal und nichtig, sie werden allerdings zusätzlich eben immer in der Absicht geführt, die römisch-katholische Kirche ganz zu zerstören, cf. Bundesverfassungsgericht zu Landgericht Hanau (2 S 231/79) und Landgericht Bonn / Richter Manfred Wucherpfennig (10 O 586/03). Ergo: Jeder, der solche Anti-Kirchen-Prozesse irgendwie initiiert / unterstützt, ist schuldig gem. VStGB § 6. Und: Jeder, der diese Prozesse als "legal" / "rechtskräftig" ausgibt, ist schuldig der Häresie. Denn jeder, v.a. jeder Jurist, muss die absolut unantastbaren Rechtsgrundsätze kennen: "Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist", und: "Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen".
3. Und die sonstige Leistung der Justiz? Gängige Justizbezeichnungen wie "gefährlichste kriminelle Vereinigung" und "Rechtsbeugermafia" lassen bereits Ungutes erahnen, und der prominenteste Architekt der BRD-Justiz höchstselbst, i.e. Prof. Dr. Willi Geiger, verkündet offen (DRiZ, 9/1982, 325): "In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. [...] Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär." Cf. Prof. em. Dr. Bernd Rüthers, Die heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat, 2014: "Die Bundesrepublik hat sich vom demokratischen Rechtsstaat zum 'Richterstaat' gewandelt. Große Bereiche aller Teilrechtsgebiete sind nicht mehr überwiegend durch Gesetze, sondern durch 'Richterrecht' geregelt. In diesen Bereichen gilt die weithin unbestrittene Tatsache: Recht ist das, was die zuständigen obersten Gerichtsinstanzen rechtskräftig für geltendes Recht erklären, – bis zur nächsten Änderung dieser Rechtsprechung."
Der Rechtsstaat wird somit nicht gefährdet durch einen einfachen Richtermangel, sondern durch unzählige schwerste Richtermängel. Die Justiz kontrolliert sich vollkommen selbst, d.h. sie ist vollkommen unkontrolliert, vollkommen außer Kontrolle. Mit einem rigorosen Kontrollverbot bis zum totalen Handyverbot in Gerichtsgebäuden verschleiert und verdunkelt die Justiz ihr Treiben. S.a. Rechtsanwalt Ulrich Sommer: "Die Aufnahme von Zeugenprotokollen bei der Polizei würde meines Erachtens ein ganz entscheidender Schritt dahin sein um eine eigene gedankliche Disziplinierung der Verfahrensbeteiligten zu fördern. Das ist doch ganz wichtig." Und Rechtsanwältin Regina Rick: "Leider gibt es einen riesigen Fehler im System und der ist, dass in Verfahren vor dem Landgericht kein Protokoll geführt wird. Wenn die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen protokolliert würden, dann hätte das Gericht in seiner Urteilsbegründung keine Möglichkeit etwas wegzulassen was nicht ins Bild passt und dann wären diese Urteile auch viel reversibel." Also: Personal abbauen, Kontrolle schaffen!
Fazit: Personalnot in der Justiz gibt es insofern, als das Personal sowohl zu zahlreich als auch zu untauglich ist. An die Stelle von verbindlichem Recht ist unverbindliches und v.a. per se illegales "Richterrecht" getreten. Die Justiz braucht zwar "mindestens 2.000 zusätzliche Richter und Staatsanwälte", um "handlungsfähig" zu bleiben, was allerdings eben nur bedeutet, um sich selbst zu schützen, d.h. für "Beleidigungsprozesse", für Christenverfolgung, und um noch mehr unüberschaubares und undurchschaubares illegales "Richterrecht" zu produzieren. Ganz im Gegensatz dazu braucht ein Rechtsstaat aber dringend eine radikale Reduzierung des Justizpersonals.
Und: Ein Rechtsstaat ist nicht möglich, solange die Bürger nur tatenlos zusehen oder gar tatkräftig fördern, wenn Recht verweigert resp. gebeugt wird. Statt den "Moloch Justiz" (Justizministerin Elisabeth Heister-Neumann) mit "mindestens 2.000 zusätzlichen Richtern und Staatsanwälten" weiter zu mästen, müssen die Bürger sich mutig selbst gegen Richter und Staatsanwälte und für Recht und Gerechtigkeit einsetzen. Fürwahr, alle Gewalt geht vom Volke aus. Insbesondere die brutale Gewalt der Justiz gegen die Rechtschaffenen.

Pater Rolf Hermann Lingen, Goldbrink 2a, 46282 Dorsten, 49236245083, www.pater-lingen.de
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Der Begriff des Rechtsguts, auch Schutzgut genannt, bezeichnet das rechtlich geschützte Interesse einzelner Menschen oder Rechtspersonen (Individualrechtsgüter) und der Gesellschaft als solcher (Universalrechtsgüter). Der Rechtsgutschutz ist Hauptaufgabe des Strafrechts. Verhältnis von Rechtsgut und Norm: Umstritten ist das Verhältnis von Rechtsgut und Rechtsnorm. Die (heute so nicht mehr vertretene) Ansicht vom formellen Rechtsgutsbegriff bestimmt das Rechtsgut allein aus dem Zweck der ...
 Richter
Ein Richter (Lehnübersetzung aus lat. rector 'Leiter', 'Führer') ist Inhaber eines öffentlichen Amtes bei einem Gericht, der – als Einzelrichter oder Mitglied eines Spruchkörpers – Aufgaben der Rechtsprechung wahrnimmt. Dabei soll er als neutrale Person unparteiisch Gerechtigkeit gegen jedermann üben. Um zu garantieren, dass nur neutrale Richter zur Entscheidung berufen sind, sehen die Verfahrensordnungen vor, dass Richter in bestimmten Fällen kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen sind ...
 Staatsanwalt
Ein Staatsanwalt (StA) ist ein Beamter im höheren Justizdienst bei einer Staatsanwaltschaft und damit ein Organ der Rechtspflege. Staatsanwalt kann nur werden, wer als Volljurist die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat. Aufgaben: Der Staatsanwalt hat die Verfahrensherrschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Vorverfahren): Ihm obliegt die rechtliche Würdigung des in der Regel von der Polizei ermittelten Sachverhaltes. Er entscheidet über den ...
 Mandat (Recht)
Unter einem Mandat (von lateinisch ex manu datum „aus der Hand gegeben“) versteht man im Rechtswesen den Vertretungsauftrag, den ein Mandant seinem Rechtsanwalt erteilt. Mandate sind „imperativ“: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, ausschließlich die Interessen seines Mandanten zu vertreten und kann bei Zuwiderhandlung zur Rechenschaft gezogen werden. Das Mandat ist ein Auftrag zu sogenannten „Diensten höherer Art“, also zu einem Komplex von Dienstleistungen, die vom Anwalt selbständig geplant ...
 Prozesskostenhilfe
Über die Prozesskostenhilfe (PKH) (früher als „Armenrecht“ bezeichnet) kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. In Strafverfahren kann nur Nebenklägern oder Adhäsionsklägern Pr ...
 Strafrecht
Das Strafrecht, auch als Kriminalrecht bezeichnet, umfasst im Rechtssystem eines Landes diejenigen Rechtsnormen, durch die bestimmte Handlungen verboten und mit einer Strafe als Rechtsfolge verknüpft werden. Als Ziel des Strafrechts gilt vor allem der Schutz bestimmter Rechtsgüter wie beispielsweise Leben und Eigentum sowie Sicherheit und Integrität des Staates und elementarer Werte des Gemeinschaftslebens. Mögliche Strafen, die jedoch nicht in allen Ländern praktiziert werden, sind unter and ...

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