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Recht(s) - Seite - News ! Wirtschaftsrecht: Malta New Yacht Lease 2019: CPS Schließmann begleitet 32m Explorer

Veröffentlicht am Montag, dem 01. April 2019 von RechtsPortal-247.de

Recht-Infos
PR-Gateway: Pioniere in der Gestaltung und Umsetzung des neuen Leasing Modells

Ein EU-Infringement und die Inkompatibilität des "Malta Yacht Lease Scheme" mit EU-Recht (EUGH/Mercedes Case) führte im August 2018 zu dessen Ende.

Malta hat nun am 28. Februar 2019 neue Leitlinien für ein operatives Lease bei Übergabe/Lieferort der Yacht in Malta veröffentlicht.

I.

Grundlagen zum Neuen Malta Lease

Das neue Lease hat folgende Vorteile:

1. Liquiditätsersparnis

Die volle Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis wird nicht sofort fällig. Das Boot bleibt unversteuert und kann jederzeit EX VAT verkauft oder in ein kommerzielles Modell übernommen oder - unter Versteuerung - selbst gekauft werden.

2. VAT-Reduktion bei entsprechender Nutzung

Nach den neuen Leitlinien wird die maltesische MwSt auf in Malta laufende Leasingverhältnisse auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung der Yacht berechnet. Dies bedeutet, dass auf den Teil des Leasingverhältnisses, der auf die tatsächliche Nutzung der Yacht in Nicht-EU- / internationalen Gewässern entfällt, KEINE Mehrwertsteuer erhoben wird.

Ob das der Fall ist, muss im EINZELFALL genau geprüft und berechnet werden. Das neuen Lease ist hochvariabel und vom individuellen Nutzungsverhalten und den steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Nutzers abhängig:

-Bei langfristigen Leasingverhältnissen muss der Leasinggeber in Malta für Mehrwertsteuerzwecke mit einer gültigen maltesischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer niedergelassen sein.

-Die Yacht muss in Malta ins Lease übergeben und auch wieder zurückgegeben werden.

-Bei langfristigen Leasingverhältnissen über 90 Tagen darf der Leasingnehmer, der in oder außerhalb Maltas ansässig sein kann, die Yacht NUR für private Zwecke mieten; Charter nicht möglich!

-Leasing-Geber und Leasing-Nehmer müssen einen Leasing-Vertrag über die Yacht mit einer entsprechenden Nutzungs-Planung schließen, der dem Finanzministerium vorzulegen ist.

-Der Leasing-Geber muss die maltesische Mehrwertsteuer auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung anwenden.

-Der Leasing-Nehmer muss angemessene Aufzeichnungen führen, um die tatsächliche Nutzung der Yacht innerhalb/außerhalb des EU-Gebiets dem Leasing-Geber (und dieser dem Ministerium) regelmäßig (längstens mittel jährlicher Erklärung) nachzuweisen.

-MwSt-Erhebung erfolgt auf der Grundlage einer wirksamen EU-Nutzung.

Das neue operative Nutzungs-Lease ist deutlich komplizierter in der Gestaltung, Berechnung und laufenden Verwaltung als das alte Standard-Financial-Lease-Scheme mit festen VAT-Sätzen ohne Nachweis und Prüfung der faktischen Nutzung und bedarf für jeden Fall einen individuelle Gestaltung und Finanzplanung.

Auch die laufende Verwaltung bringt viel mehr Arbeit als das bisherige Standard-Schema, insbesondere für diejenigen Kunden, bei denen von uns auch Direktoren-Dienstleistungen erbracht werden, da der Geschäftsführer des Vermieters /Lessors am Ende des Tages für die Mehrwertsteuerschuld verantwortlich ist, wenn eine Steuerveranlagung ausgestellt wird und die Mehrwertsteuer angenommen und fällig ist.

II.

"Wir sind mit der Begleitung einer neuen 32m Explorer-Yacht gerade Pioniere in der Gestaltung und Umsetzung des neuen Leasing Modells", erläutert Prof. Dr. Christoph Schließmann

"1. Wir gestalten für einen EU-Eigner eine individuelle Struktur, die allen steuerlichen Anforderungen nach EU-Recht, vor allem seinem steuerlichen Sitzland gerecht wird und steuerliche Rückwirkungen vermeidet.

2. Wir planen die Nutzung der Yacht im gesetzlich zulässigen Rahmen steuerlich optimiert: Neben der fixen Quote für die "Liegenutzung" der Yacht überlegen wir mit dem Mandanten und seinem Kapitän vor allem die Planung der Routen und der Fahrnutzung, denn nur auf die in der EU stattfindenden Fahrten fällt die volle MwSt. an.

3. Im ersten und/oder zweiten Quartal der Nutzung muss der Leasingnehmer zunächst die volle Mehrwertsteuer auf die Leasingraten bezahlen, die danach gemäß der belegten Fahrnutzung geprüft werden. Bei entsprechender Nutzung außerhalb der EU / Offshore erfolgt eine Erstattung der überzahlten Steuer. Die dann nachgewiesene Quote wird zur Grundlage der MwSt-Vorauszahlung für das folgende Steuerjahr. Nach dessen Ablauf kommt es zur erneuten Prüfung der Fahrquoten im abgelaufenen Jahr, zur Anpassung der Steuer und auf neuer Basis wiederum zur Vorauszahlung des weiteren Leasingjahres.

4. Der Leasingvertrag kann jederzeit beendet werden, um die Yacht zu verkaufen oder durch den UBO käuflich (versteuert) zu übernehmen.

5. Die Yacht kann auch ex VAT in eine kommerzielle Nutzung übernommen werden.

Das neue Leasing-Angebot aus Malta hat mit dem alten nichts gemein! Es ist KEIN VAT-"Versteuerungsturbo" mehr, sondern ist ein reines operatives Nutzungs-Lease, bei dem die Yacht VAT FREI bleibt und der Eigner/Nutzer lediglich auf die Nutzung der Yacht in EU Gewässern nach bestimmten Quotenformeln Mehrwertsteuer entrichtet."

Kauf der Yacht durch den Leasing-Geber: Die mehrwertsteuerliche Behandlung des Erwerbs der Yacht durch den Leasing-Geber hängt davon ab, ob die Yacht am jeweiligen Liege Ort beschafft, in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben oder aus einem Drittland nach Malta eingeführt wird.

Verkauf der Yacht durch den Leasinggeber: Die mehrwertsteuerliche Behandlung eines etwaigen Verkaufs der Yacht durch den Vermieter hängt vom Ort des Verkaufs zu Mehrwertsteuerzwecken ab. Wenn der Verkauf in Malta stattfindet, ist eine MwSt von 18 % auf die Verkaufssumme fällig.

Nähere Informationen
Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann arbeitet seit vielen Jahren als Fachanwalt für int. Wirtschaftsrecht (Bar Approved Specialist Lawyer in Int. Business Law). Das besondere Engagement des ambitionierten Wassersportlers und Skippers gilt dem deutschen und internationalen Yacht- und Marineindustrie-Recht rund um Bau, Kauf/Verkauf, Refit, Eignerstrukturen, Vermietung, Steuern und Vertragsrecht, Beflaggung sowie Crewrecht. Schließmann ist Autor unzähliger Artikel rund um das Yachtrecht und Steuern.
Der-Yacht-Anwalt
Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann
Hansaallee 22
60322 Frankfurt am Main
mail@der-yacht-anwalt.de
069/663779-0
http://www.der-yacht-anwalt.de

(Weitere interessante Frankfurt News & Frankfurt Infos gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Pioniere in der Gestaltung und Umsetzung des neuen Leasing Modells

Ein EU-Infringement und die Inkompatibilität des "Malta Yacht Lease Scheme" mit EU-Recht (EUGH/Mercedes Case) führte im August 2018 zu dessen Ende.

Malta hat nun am 28. Februar 2019 neue Leitlinien für ein operatives Lease bei Übergabe/Lieferort der Yacht in Malta veröffentlicht.

I.

Grundlagen zum Neuen Malta Lease

Das neue Lease hat folgende Vorteile:

1. Liquiditätsersparnis

Die volle Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis wird nicht sofort fällig. Das Boot bleibt unversteuert und kann jederzeit EX VAT verkauft oder in ein kommerzielles Modell übernommen oder - unter Versteuerung - selbst gekauft werden.

2. VAT-Reduktion bei entsprechender Nutzung

Nach den neuen Leitlinien wird die maltesische MwSt auf in Malta laufende Leasingverhältnisse auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung der Yacht berechnet. Dies bedeutet, dass auf den Teil des Leasingverhältnisses, der auf die tatsächliche Nutzung der Yacht in Nicht-EU- / internationalen Gewässern entfällt, KEINE Mehrwertsteuer erhoben wird.

Ob das der Fall ist, muss im EINZELFALL genau geprüft und berechnet werden. Das neuen Lease ist hochvariabel und vom individuellen Nutzungsverhalten und den steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Nutzers abhängig:

-Bei langfristigen Leasingverhältnissen muss der Leasinggeber in Malta für Mehrwertsteuerzwecke mit einer gültigen maltesischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer niedergelassen sein.

-Die Yacht muss in Malta ins Lease übergeben und auch wieder zurückgegeben werden.

-Bei langfristigen Leasingverhältnissen über 90 Tagen darf der Leasingnehmer, der in oder außerhalb Maltas ansässig sein kann, die Yacht NUR für private Zwecke mieten; Charter nicht möglich!

-Leasing-Geber und Leasing-Nehmer müssen einen Leasing-Vertrag über die Yacht mit einer entsprechenden Nutzungs-Planung schließen, der dem Finanzministerium vorzulegen ist.

-Der Leasing-Geber muss die maltesische Mehrwertsteuer auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung anwenden.

-Der Leasing-Nehmer muss angemessene Aufzeichnungen führen, um die tatsächliche Nutzung der Yacht innerhalb/außerhalb des EU-Gebiets dem Leasing-Geber (und dieser dem Ministerium) regelmäßig (längstens mittel jährlicher Erklärung) nachzuweisen.

-MwSt-Erhebung erfolgt auf der Grundlage einer wirksamen EU-Nutzung.

Das neue operative Nutzungs-Lease ist deutlich komplizierter in der Gestaltung, Berechnung und laufenden Verwaltung als das alte Standard-Financial-Lease-Scheme mit festen VAT-Sätzen ohne Nachweis und Prüfung der faktischen Nutzung und bedarf für jeden Fall einen individuelle Gestaltung und Finanzplanung.

Auch die laufende Verwaltung bringt viel mehr Arbeit als das bisherige Standard-Schema, insbesondere für diejenigen Kunden, bei denen von uns auch Direktoren-Dienstleistungen erbracht werden, da der Geschäftsführer des Vermieters /Lessors am Ende des Tages für die Mehrwertsteuerschuld verantwortlich ist, wenn eine Steuerveranlagung ausgestellt wird und die Mehrwertsteuer angenommen und fällig ist.

II.

"Wir sind mit der Begleitung einer neuen 32m Explorer-Yacht gerade Pioniere in der Gestaltung und Umsetzung des neuen Leasing Modells", erläutert Prof. Dr. Christoph Schließmann

"1. Wir gestalten für einen EU-Eigner eine individuelle Struktur, die allen steuerlichen Anforderungen nach EU-Recht, vor allem seinem steuerlichen Sitzland gerecht wird und steuerliche Rückwirkungen vermeidet.

2. Wir planen die Nutzung der Yacht im gesetzlich zulässigen Rahmen steuerlich optimiert: Neben der fixen Quote für die "Liegenutzung" der Yacht überlegen wir mit dem Mandanten und seinem Kapitän vor allem die Planung der Routen und der Fahrnutzung, denn nur auf die in der EU stattfindenden Fahrten fällt die volle MwSt. an.

3. Im ersten und/oder zweiten Quartal der Nutzung muss der Leasingnehmer zunächst die volle Mehrwertsteuer auf die Leasingraten bezahlen, die danach gemäß der belegten Fahrnutzung geprüft werden. Bei entsprechender Nutzung außerhalb der EU / Offshore erfolgt eine Erstattung der überzahlten Steuer. Die dann nachgewiesene Quote wird zur Grundlage der MwSt-Vorauszahlung für das folgende Steuerjahr. Nach dessen Ablauf kommt es zur erneuten Prüfung der Fahrquoten im abgelaufenen Jahr, zur Anpassung der Steuer und auf neuer Basis wiederum zur Vorauszahlung des weiteren Leasingjahres.

4. Der Leasingvertrag kann jederzeit beendet werden, um die Yacht zu verkaufen oder durch den UBO käuflich (versteuert) zu übernehmen.

5. Die Yacht kann auch ex VAT in eine kommerzielle Nutzung übernommen werden.

Das neue Leasing-Angebot aus Malta hat mit dem alten nichts gemein! Es ist KEIN VAT-"Versteuerungsturbo" mehr, sondern ist ein reines operatives Nutzungs-Lease, bei dem die Yacht VAT FREI bleibt und der Eigner/Nutzer lediglich auf die Nutzung der Yacht in EU Gewässern nach bestimmten Quotenformeln Mehrwertsteuer entrichtet."

Kauf der Yacht durch den Leasing-Geber: Die mehrwertsteuerliche Behandlung des Erwerbs der Yacht durch den Leasing-Geber hängt davon ab, ob die Yacht am jeweiligen Liege Ort beschafft, in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben oder aus einem Drittland nach Malta eingeführt wird.

Verkauf der Yacht durch den Leasinggeber: Die mehrwertsteuerliche Behandlung eines etwaigen Verkaufs der Yacht durch den Vermieter hängt vom Ort des Verkaufs zu Mehrwertsteuerzwecken ab. Wenn der Verkauf in Malta stattfindet, ist eine MwSt von 18 % auf die Verkaufssumme fällig.

Nähere Informationen
Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann arbeitet seit vielen Jahren als Fachanwalt für int. Wirtschaftsrecht (Bar Approved Specialist Lawyer in Int. Business Law). Das besondere Engagement des ambitionierten Wassersportlers und Skippers gilt dem deutschen und internationalen Yacht- und Marineindustrie-Recht rund um Bau, Kauf/Verkauf, Refit, Eignerstrukturen, Vermietung, Steuern und Vertragsrecht, Beflaggung sowie Crewrecht. Schließmann ist Autor unzähliger Artikel rund um das Yachtrecht und Steuern.
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Sie haben Etats, von denen jedes mittelständische Unternehmen nur träumen kann. Singende Pakete lachen auf dem Fernseher in einer glücklichen heilen Welt untermalt von Roger Hodgsons "Give a Little Bit" - ohne Gewerkschaften, Mindestlohn und ohne jegliche unternehmerische Verantwortung, Steuern zu zahlen: Dem legalen europäischen Steuersystem sei Dank. Alle finden es blöd. Alle ärgern sich darüber. Niemand ändert etwas. D ...

 Gold wird knapp (connektar, 06.11.2017)
Goldminen-Guru Pierre Lassonde ist sich sicher: Der Nachschub an geförderten Gold geht bald zurück. Für den Goldpreis und daher auch die Aktien von dynamischen Goldunternehmen kann das nur gut sein.

Die Schweizer Finanzzeitschrift Finanz und Wirtschaft hatte jüngst ein Gespräch mit dem allseits als Minenexperten anerkannten Pierre Lassonde abgedruckt. Lassonde ist immerhin Mitbegründer des Royalty-Pionierunternehmens Franco-Nevada. Die Aussagen von Lassonde lassen auf Gutes für den Goldpre ...

 WebID expandiert weltweit mit Patenten 'made in Germany' und neuer WebID-Technologie 2.0 (connektar, 30.08.2017)
WebID-Technologie ist Türöffner zu Wachstumsmärkten

WebID, Marktführer bei QES-Onlinesignaturen und bei Video-Identifizierungen von Personen, ist weiter auf Wachstumskurs. Das bei Investoren gefragte FinTech kommt nun in die 2.0-Phase: Der HighTech-Pionier erschließt neue Märkte in Übersee - und entwickelt sich zum allumfassenden Identifikationsdienstleister. Eine Basis des Erfolgs ist dabei das umfangreiche Patent ("Verfahren zum Verifizieren der Identität eines Nutzers", DE 10 2013 108 7 ...

 Zahnarzt Recht - Werbeverbot für Zahnärzte, Enwicklung (PR-Gateway, 08.08.2017)
Zahnarzt Recht - vom Werbeverbot bis hin zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Werbeverbot von Zahnärzten - Situation früher

Werbung - das war für einen Freiberufler wie einen Anwalt, einen Architekten oder Zahnarzt früher Teufelszeug. Man studierte, ließ sich nieder und schraubte ein Schild an die Tür. Das war es.

Standesorganisationen und Berufsordnungen als lebendige Erinnerung an die mittelalterliche Stadt wachten über die Einhaltung der Regeln.

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