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Recht(s) - Seite - News ! Zivilrecht: Der Abwicklungsvertrag - Die 9 häufigsten Fragen und Antworten

Veröffentlicht am Dienstag, dem 05. Juni 2018 von RechtsPortal-247.de

Recht-Infos
PR-Gateway: In diesem Beitrag geht es um den Abwicklungsvertrag. Wir haben die 9 aus unserer Sicht wichtigsten Fragen zum Thema Abwicklungsvertrag hier für Sie zusammengefasst.

1. Was ist ein Abwicklungsvertrag?

Ein Abwicklungsvertrag wickelt tatsächlich etwas ab: die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er regelt, wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zB im Falle einer Kündigung, auseinandergehen.

Ein Abwicklungsvertrag ist eine zweiseitige Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das bedeutet, beide einigen sich einvernehmlich über Ablauf und Folgen der Trennung.

Die Parteien können den Inhalt frei gestalten, etwa auf Forderungen verzichten oder sich Gegenleistungen (zB eine Abfindung) versprechen.

2. Warum wird ein Abwicklungsvertrag geschlossen?

Mit Hilfe eines Abwicklungsvertrags können noch offenen Punkte der Trennung geklärt werden.

Die Parteien vermeiden so langwierige und kostspielige Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht.

Der wichtigste Grund für einen Abwicklungsvertrag ist aber, dass sich der Arbeitgeber dadurch einen entscheidenden Vorteil verschafft:

Der Arbeitnehmer kann sich verpflichten, die Kündigung hinzunehmen und auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. Der Arbeitgeber erlangt so Rechtssicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung - auch wenn die Kündigung eigentlich unwirksam wäre.

In aller Regel verpflichtet sich der Arbeitgeber im Gegenzug zur Zahlung einer Abfindung.

3. Was wird in einem Abwicklungsvertrag geregelt?

Ein Abwicklungsvertrag kann von den Parteien frei gestaltet werden. Hauptpunkte sind wie schon angesprochen: der Arbeitnehmer verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage und der Arbeitgeber kommt ihm mit der Zahlung einer Abfindung dafür entgegen.

Die sonstigen Vereinbarungen decken sich oft mit dem Inhalt eines Aufhebungsvertrags:

- wie lange der Dienstwagen noch genutzt werden darf

- die Fortzahlung variabler Gehaltsbestandteile (zB Provisionen)

- die Note des Arbeitszeugnisses

- ein Wettbewerbsverbot

- die Abgeltung von Resturlaub

- der Zeitpunkt einer Freistellung

4. Was ist mit der Sperrzeit bei einem Abwicklungsvertrag?

Mit der drohenden Sperrzeit verhält es sich beim Abwicklungsvertrag ähnlich wie beim Aufhebungsvertrag. Entscheidend ist immer, ob sich der Arbeitnehmer praktisch am Lösen des Beschäftigungsverhältnisses beteiligt hat.

Das ist anzunehmen, wenn er einen Abwicklungsvertrag unterschreibt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung hinnimmt.

Von einer Sperrzeit kann aber abgesehen werden, wenn es einen wichtigen Grund dafür gab, den Abwicklungsvertrag abzuschließen. Hierfür spricht es ua, wenn

- der Arbeitsgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte

und

- die Abfindung nicht zu hoch ausfällt.

Eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 des Monatsentgelts pro Beschäftigungsjahr wird in der Regel als angemessen angesehen.

Ansonsten kann der Eindruck entstehen, dass sich der Arbeitgeber vom Risiko eines Kündigungsschutzprozesses "freikauft". Das wiederum erweckt den Anschein, der Arbeitnehmer würde sein Arbeitsverhältnis freiwillig ohne wichtigen Grund aufgeben.

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann ein Fachanwalt am besten beurteilen. Er kennt sich mit der Arbeitsweise der Bundesagentur für Arbeit und der Einschätzung der Gerichte aus.

Er kann darüber hinaus mit dem Arbeitgeber professionell verhandeln, ob die drohenden finanziellen Nachteile durch eine Sperrzeit in die Abfindung eingerechnet werden sollten.

5. Was ist der Unterschied zwischen einem Abwicklungsvertrag und einer Kündigung?

Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis. Der gekündigte Vertragspartner muss hiermit nicht einverstanden sein. Eine Kündigung ist daher eine einseitige rechtsgestaltende Erklärung. Mit der Kündigung wird nichts weiter geregelt außer der Beendigung des Arbeitsvertrags.

Der Abwicklungsvertrag hingegen führt nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbei. Aus diesem Grund wird er nach dem Ausspruch einer Kündigung verhandelt.

6. Was ist der Unterschied zwischen einem Abwicklungsvertrag und einem Aufhebungsvertrag?

Abwicklung- und Aufhebungsvertrag sind zwar beide gegenseitige Verträge - zwischen ihnen gibt es aber einen sehr großen Unterschied: die bezweckte Rechtsfolge.

Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis.

Dem Abwicklungsvertrag geht hingegen eine Beendigung voraus.

Beiden gemein ist, dass der Inhalt frei gestaltet werden kann.

7. Was ist der Unterschied zwischen einem Abwicklungsvertrag und einer Ausgleichsquittung?

Manchmal möchte der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, seine Arbeitspapiere erhalten zu haben. Dies ist eine sog. Ausgleichsquittung, eine Empfangsbestätigung.

Oft soll der Arbeitnehmer darüber hinaus versichern, dass er keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis hat und solche nicht gegen den Arbeitgeber geltend machen wird. Eine sog. Ausgleichsklausel ist regelmäßig Bestandteil der Ausgleichsquittung.

Abwicklungsvertrag und Ausgleichsquittung schließen beide die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab - sie dürfen aber nicht verwechselt werden.

Insbesondere bei einer Ausgleichsklausel ist für den Arbeitnehmer Vorsicht geboten: Mit ihr sichert sich der Arbeitgeber ab, ohne dass der Arbeitnehmer eine Gegenleistung erhält. Einen Vorteil hat damit nur der Arbeitgeber.

Sollen Arbeitnehmer im Zuge der Beendigung auf Forderungen verzichten, ist es ratsam, das Schriftstück nicht unbesehen zu unterzeichnen. Häufig er im Zuge einer Ausgleichsquittung (bzw. -klausel) zusichern, dass er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

Ein Fachanwalt kann beurteilen, ob ein Abwicklungsvertrag oder eine Ausgleichsklausel vorliegt. Er kann entscheiden, ob die Ausgleichsquittung im Einzelfall gefahrlos unterschrieben werden kann oder doch lieber ein Abwicklungsvertrag ausgehandelt werden sollte.

8. Muss ein Abwicklungsvertrag schriftlich vereinbart werden?

Nein, grundsätzlich nicht. Der Abwicklungsvertrag an sich beendet das Arbeitsverhältnis nicht.

Arbeitgebern ist jedoch daran gelegen, den Abwicklungsvertrag schriftlich festzuhalten. Um diesen Punkt zu verstehen, muss man ein wenig um die Ecke denken:

War die Kündigung möglicherweise von Anfang an unwirksam, sorgt erst der Abwicklungsvertrag für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Denn der Arbeitnehmer akzeptiert damit die Kündigung.

Sobald es jedoch als Rechtsfolge um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geht, muss dies wegen der einschneidenden Folgen schriftlich fixiert werden - daher bedürfen Kündigung oder Aufhebungsvertrag immer der Schriftform.

Wurde der Abwicklungsvertrag nun aber nicht schriftlich geschlossen, gilt das auch für die Kündigung. Sie steckt quasi im Abwicklungsvertag und teilt mit ihm das gleiche Schicksal. Fehlt die Schriftform für den Abwicklungsvertrag, fehlt sie auch für die Kündigung. Die Kündigung ist dann unwirksam

Über den Tellerrand zu schauen, kann im Zusammenhang mit einem Abwicklungsvertrag sehr wichtig sein. Daher lohnt sich der Rat des Fachanwalts.

9. Wie kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen?

Für einen Arbeitnehmer ist es häufig von Vorteil, auf einen Abwicklungsvertrag zu verzichten und stattdessen Kündigungsschutzklage einzureichen. Für den Arbeitgeber hingegen kann ein Abwicklungsvertrag vorteilhaft sein.

Ein Fachanwalt

- wägt ab, ob der Arbeitgeber einen Abwicklungsvertag anbieten sollte

- beurteilt, ob der Arbeitnehmer den Abwicklungsvertag unterzeichnen oder lieber klagen sollte

- verhandelt mit der Gegenseite professionell die Einzelheiten des Abwicklungsvertrags und sichert seinem Mandanten so Vorteile

- berät, wie sich eine ggf. Sperrzeit vermeiden lässt

- wirkt darauf hin, dass drohende finanzielle Nachteile durch eine Sperrzeit in die Abfindung eingerechnet werden

- begleitet ggf. im Kündigungsschutzprozess und wirkt hier zB. auf die Zahlung einer Abfindung hin

10. Zusammenfassung

- Ein Abwicklungsvertrag selbst beendet das Arbeitsverhältnis nicht

- Ein Abwicklungsvertrag wird daher nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandelt

- In einem Abwicklungsvertrag werden einvernehmlich offene Punkte geregelt, die sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben

- Hauptpunkte in einem Abwicklungsvertrag sind Verzicht des Arbeitnehmers auf Kündigungsschutzklage und Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber

- Durch Anerkennung des Abwicklungsvertrags wird die Kündigung wirksam

- Der Abwicklungsvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden

- Bei einem Abwicklungsvertrag droht eine Sperrzeit

Quelle: www.kanzlei-asch.de/abwicklungsvertrag

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In diesem Beitrag geht es um den Abwicklungsvertrag. Wir haben die 9 aus unserer Sicht wichtigsten Fragen zum Thema Abwicklungsvertrag hier für Sie zusammengefasst.

1. Was ist ein Abwicklungsvertrag?

Ein Abwicklungsvertrag wickelt tatsächlich etwas ab: die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er regelt, wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zB im Falle einer Kündigung, auseinandergehen.

Ein Abwicklungsvertrag ist eine zweiseitige Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das bedeutet, beide einigen sich einvernehmlich über Ablauf und Folgen der Trennung.

Die Parteien können den Inhalt frei gestalten, etwa auf Forderungen verzichten oder sich Gegenleistungen (zB eine Abfindung) versprechen.

2. Warum wird ein Abwicklungsvertrag geschlossen?

Mit Hilfe eines Abwicklungsvertrags können noch offenen Punkte der Trennung geklärt werden.

Die Parteien vermeiden so langwierige und kostspielige Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht.

Der wichtigste Grund für einen Abwicklungsvertrag ist aber, dass sich der Arbeitgeber dadurch einen entscheidenden Vorteil verschafft:

Der Arbeitnehmer kann sich verpflichten, die Kündigung hinzunehmen und auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. Der Arbeitgeber erlangt so Rechtssicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung - auch wenn die Kündigung eigentlich unwirksam wäre.

In aller Regel verpflichtet sich der Arbeitgeber im Gegenzug zur Zahlung einer Abfindung.

3. Was wird in einem Abwicklungsvertrag geregelt?

Ein Abwicklungsvertrag kann von den Parteien frei gestaltet werden. Hauptpunkte sind wie schon angesprochen: der Arbeitnehmer verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage und der Arbeitgeber kommt ihm mit der Zahlung einer Abfindung dafür entgegen.

Die sonstigen Vereinbarungen decken sich oft mit dem Inhalt eines Aufhebungsvertrags:

- wie lange der Dienstwagen noch genutzt werden darf

- die Fortzahlung variabler Gehaltsbestandteile (zB Provisionen)

- die Note des Arbeitszeugnisses

- ein Wettbewerbsverbot

- die Abgeltung von Resturlaub

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4. Was ist mit der Sperrzeit bei einem Abwicklungsvertrag?

Mit der drohenden Sperrzeit verhält es sich beim Abwicklungsvertrag ähnlich wie beim Aufhebungsvertrag. Entscheidend ist immer, ob sich der Arbeitnehmer praktisch am Lösen des Beschäftigungsverhältnisses beteiligt hat.

Das ist anzunehmen, wenn er einen Abwicklungsvertrag unterschreibt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung hinnimmt.

Von einer Sperrzeit kann aber abgesehen werden, wenn es einen wichtigen Grund dafür gab, den Abwicklungsvertrag abzuschließen. Hierfür spricht es ua, wenn

- der Arbeitsgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte

und

- die Abfindung nicht zu hoch ausfällt.

Eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 des Monatsentgelts pro Beschäftigungsjahr wird in der Regel als angemessen angesehen.

Ansonsten kann der Eindruck entstehen, dass sich der Arbeitgeber vom Risiko eines Kündigungsschutzprozesses "freikauft". Das wiederum erweckt den Anschein, der Arbeitnehmer würde sein Arbeitsverhältnis freiwillig ohne wichtigen Grund aufgeben.

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann ein Fachanwalt am besten beurteilen. Er kennt sich mit der Arbeitsweise der Bundesagentur für Arbeit und der Einschätzung der Gerichte aus.

Er kann darüber hinaus mit dem Arbeitgeber professionell verhandeln, ob die drohenden finanziellen Nachteile durch eine Sperrzeit in die Abfindung eingerechnet werden sollten.

5. Was ist der Unterschied zwischen einem Abwicklungsvertrag und einer Kündigung?

Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis. Der gekündigte Vertragspartner muss hiermit nicht einverstanden sein. Eine Kündigung ist daher eine einseitige rechtsgestaltende Erklärung. Mit der Kündigung wird nichts weiter geregelt außer der Beendigung des Arbeitsvertrags.

Der Abwicklungsvertrag hingegen führt nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbei. Aus diesem Grund wird er nach dem Ausspruch einer Kündigung verhandelt.

6. Was ist der Unterschied zwischen einem Abwicklungsvertrag und einem Aufhebungsvertrag?

Abwicklung- und Aufhebungsvertrag sind zwar beide gegenseitige Verträge - zwischen ihnen gibt es aber einen sehr großen Unterschied: die bezweckte Rechtsfolge.

Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis.

Dem Abwicklungsvertrag geht hingegen eine Beendigung voraus.

Beiden gemein ist, dass der Inhalt frei gestaltet werden kann.

7. Was ist der Unterschied zwischen einem Abwicklungsvertrag und einer Ausgleichsquittung?

Manchmal möchte der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, seine Arbeitspapiere erhalten zu haben. Dies ist eine sog. Ausgleichsquittung, eine Empfangsbestätigung.

Oft soll der Arbeitnehmer darüber hinaus versichern, dass er keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis hat und solche nicht gegen den Arbeitgeber geltend machen wird. Eine sog. Ausgleichsklausel ist regelmäßig Bestandteil der Ausgleichsquittung.

Abwicklungsvertrag und Ausgleichsquittung schließen beide die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab - sie dürfen aber nicht verwechselt werden.

Insbesondere bei einer Ausgleichsklausel ist für den Arbeitnehmer Vorsicht geboten: Mit ihr sichert sich der Arbeitgeber ab, ohne dass der Arbeitnehmer eine Gegenleistung erhält. Einen Vorteil hat damit nur der Arbeitgeber.

Sollen Arbeitnehmer im Zuge der Beendigung auf Forderungen verzichten, ist es ratsam, das Schriftstück nicht unbesehen zu unterzeichnen. Häufig er im Zuge einer Ausgleichsquittung (bzw. -klausel) zusichern, dass er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

Ein Fachanwalt kann beurteilen, ob ein Abwicklungsvertrag oder eine Ausgleichsklausel vorliegt. Er kann entscheiden, ob die Ausgleichsquittung im Einzelfall gefahrlos unterschrieben werden kann oder doch lieber ein Abwicklungsvertrag ausgehandelt werden sollte.

8. Muss ein Abwicklungsvertrag schriftlich vereinbart werden?

Nein, grundsätzlich nicht. Der Abwicklungsvertrag an sich beendet das Arbeitsverhältnis nicht.

Arbeitgebern ist jedoch daran gelegen, den Abwicklungsvertrag schriftlich festzuhalten. Um diesen Punkt zu verstehen, muss man ein wenig um die Ecke denken:

War die Kündigung möglicherweise von Anfang an unwirksam, sorgt erst der Abwicklungsvertrag für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Denn der Arbeitnehmer akzeptiert damit die Kündigung.

Sobald es jedoch als Rechtsfolge um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geht, muss dies wegen der einschneidenden Folgen schriftlich fixiert werden - daher bedürfen Kündigung oder Aufhebungsvertrag immer der Schriftform.

Wurde der Abwicklungsvertrag nun aber nicht schriftlich geschlossen, gilt das auch für die Kündigung. Sie steckt quasi im Abwicklungsvertag und teilt mit ihm das gleiche Schicksal. Fehlt die Schriftform für den Abwicklungsvertrag, fehlt sie auch für die Kündigung. Die Kündigung ist dann unwirksam

Über den Tellerrand zu schauen, kann im Zusammenhang mit einem Abwicklungsvertrag sehr wichtig sein. Daher lohnt sich der Rat des Fachanwalts.

9. Wie kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen?

Für einen Arbeitnehmer ist es häufig von Vorteil, auf einen Abwicklungsvertrag zu verzichten und stattdessen Kündigungsschutzklage einzureichen. Für den Arbeitgeber hingegen kann ein Abwicklungsvertrag vorteilhaft sein.

Ein Fachanwalt

- wägt ab, ob der Arbeitgeber einen Abwicklungsvertag anbieten sollte

- beurteilt, ob der Arbeitnehmer den Abwicklungsvertag unterzeichnen oder lieber klagen sollte

- verhandelt mit der Gegenseite professionell die Einzelheiten des Abwicklungsvertrags und sichert seinem Mandanten so Vorteile

- berät, wie sich eine ggf. Sperrzeit vermeiden lässt

- wirkt darauf hin, dass drohende finanzielle Nachteile durch eine Sperrzeit in die Abfindung eingerechnet werden

- begleitet ggf. im Kündigungsschutzprozess und wirkt hier zB. auf die Zahlung einer Abfindung hin

10. Zusammenfassung

- Ein Abwicklungsvertrag selbst beendet das Arbeitsverhältnis nicht

- Ein Abwicklungsvertrag wird daher nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandelt

- In einem Abwicklungsvertrag werden einvernehmlich offene Punkte geregelt, die sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben

- Hauptpunkte in einem Abwicklungsvertrag sind Verzicht des Arbeitnehmers auf Kündigungsschutzklage und Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber

- Durch Anerkennung des Abwicklungsvertrags wird die Kündigung wirksam

- Der Abwicklungsvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden

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Quelle: www.kanzlei-asch.de/abwicklungsvertrag

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Unter einem Mandat (von lateinisch ex manu datum „aus der Hand gegeben“) versteht man im Rechtswesen den Vertretungsauftrag, den ein Mandant seinem Rechtsanwalt erteilt. Mandate sind „imperativ“: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, ausschließlich die Interessen seines Mandanten zu vertreten und kann bei Zuwiderhandlung zur Rechenschaft gezogen werden. Das Mandat ist ein Auftrag zu sogenannten „Diensten höherer Art“, also zu einem Komplex von Dienstleistungen, die vom Anwalt selbständig geplant ...
 Rechtsanwaltsvergütung
Als Rechtsanwaltsvergütung bezeichnet man in Deutschland das Entgelt für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts. Die Vergütung setzt sich aus Gebühren und Auslagen zusammen. Die Gebühren korrespondieren mit der Arbeitsleistung des Rechtsanwalts, die Auslagen decken bestimmte sächliche Aufwendungen des Anwalts ab. Die Rechtsanwaltsvergütung ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 717, 788) geregelt. Zuvor galt bis zum 30. Juni 2004 die Bundesrechtsanwaltsgebührenordn ...
 Prozesskostenhilfe
Über die Prozesskostenhilfe (PKH) (früher als „Armenrecht“ bezeichnet) kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. In Strafverfahren kann nur Nebenklägern oder Adhäsionsklägern Pr ...
 Zivilprozessrecht (Deutschland)
Das Zivilprozessrecht der Bundesrepublik Deutschland umfasst als Rechtsgebiet alle gesetzlichen Bestimmungen, die den formalen Ablauf von Zivilverfahren (Zivilprozesse) regeln. Es wird daher als formelles Zivilrecht bezeichnet, während das materielle Zivilrecht die inhaltliche Prüfung von Rechten und Ansprüchen betrifft (Entscheidung in der Sache). Weist der zu entscheidende Fall Auslandsbeziehung auf, sind die Regeln des autonomen Internationalen Zivilverfahrensrechts (IZVR) sowie europaweit ...

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  Anwaltsuche auf anwaltauskunft.de/anwaltsuche
Beschreibung: Anwaltsuche bei der Deutschen Anwaltauskunft!
Hinzugefügt am: 07.12.2011 Besucher: 1139 Bewertung: 7.00 (1 Stimme) Link bewerten Kategorie: Rechtsanwälte & Notare

 Berlin: BTR Mecklenburg Schneehagen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Beschreibung: BTR Mecklenburg & Kollegen ist ein eingespieltes bundesweit agierendes Netzwerk von Rechtsanwälten und Fachanwälten. Die Abkürzung BTR steht für Beratungs- und Treuhandring und ist Ausdruck dieses Netzwerkes.
Als Mitglied der NEXIA Deutschland GmbH sind wir deutschlandweit mit weiteren Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern verbunden!
Hinzugefügt am: 07.12.2011 Besucher: 1716 Bewertung: 7.00 (1 Stimme) Link bewerten Kategorie: Rechtsanwälte & Notare

 Hamburg: Nittel | Fachanwälte rund um Ihr Vermögen auf nittel.co
Beschreibung: Mathias Nittel und sein Team kümmern sich bundesweit um die rechtliche Seite des Vermögens privater und institutioneller Investoren.
Anlegerschutz ist unsere Kernkompetenz - seit Jahren vertreten wir Anleger mit großem Erfolg gegen Banken, Versicherungen, andere Finanzdienstleister und Berater!
Hinzugefügt am: 25.10.2014 Besucher: 1380 Link bewerten Kategorie: Rechtsanwälte & Notare

 München: Prof. Dr. Thieler - Prof. Dr. Böh - Thieler - Seitz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf www.rechtsanwalt-thieler.de
Beschreibung: Die Kanzlei ist seit Jahrzehnten im Schwerpunkt im Kapitalanlagerecht tätig. Betroffene Anleger erhalten kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten. Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat in langjähriger Tätigkeit zahlreiche Anleger gegenüber Banken und Finanzdienstleistern vertreten!
Hinzugefügt am: 13.06.2012 Besucher: 1403 Bewertung: 7.00 (1 Stimme) Link bewerten Kategorie: Rechtsanwälte & Notare

 Neckargemünd u.a.: Nittel & Minderjahn | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Beschreibung: Kanzlei Nittel macht Schadenersatz für Anleger gegen Volks- und Raiffeisenbanken und Sparkassen geltend!
Hinzugefügt am: 17.06.2016 Besucher: 929 Link bewerten Kategorie: Rechtsanwälte & Notare

 Rechtsportal.de
Beschreibung: Rechtsportal.de ist ein Wissenspool zu Themen aus verschiedenen Fachgebieten – und gleichzeitig viel mehr als eine reine Datenbank. Das Portal ist entsprechend der juristischen Denk- und Arbeitsweise strukturiert und bietet Ihnen alles, was Sie für Ihre tägliche Arbeit brauchen:
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Hinzugefügt am: 05.10.2009 Besucher: 1762 Bewertung: 7.00 (1 Stimme) Link bewerten Kategorie: Rechts Infos

 Udo Lindenberg auf tickets-247.de
Beschreibung: Udo Lindenberg (* 17. Mai 1946 in Gronau (Westf.); vollständiger Name Udo Gerhard Lindenberg) ist ein deutscher Rockmusiker, Schriftsteller und Kunstmaler.
Am 13. Januar 2011 hatte das Musical „Hinterm Horizont“ mit Liedern Lindenbergs in Berlin im Theater am Potsdamer Platz Premiere. Der Handlung liegt die Liebesgeschichte zwischen ihm und dem besungenen „Mädchen aus Ostberlin“ zugrunde!
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