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Recht(s) - Seite - News ! Kündigung des Arbeitgebers - Hinweise zur Zustellung der Kündigung

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 07. Dezember 2017 von RechtsPortal-247.de

Recht-News
RechtsPortal-24/7.de - Recht & Juristisches |
PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, das ist den allermeisten Arbeitgebern auch klar. Wenn der Arbeitnehmer in der Folge Kündigungsschutzklage erhebt, muss der Arbeitgeber vor Gericht nicht nur das Vorliegen von hinreichenden Kündigungsgründen beweisen, sondern auch, dass er dem Arbeitnehmer überhaupt eine formwirksame Kündigung hat zukommen lassen. Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber auf eine nachweisbare Zustellung achten.

Zustellung per Einschreiben: Man liest immer wieder von einer Zustellung der Kündigung per Einschreiben. Wirklich sicher ist diese Variante aber nicht. Beweisen lässt sich nämlich damit nur, dass der Arbeitnehmer einen Brief bekommen hat, der an ihn adressiert ist, nicht jedoch der entsprechende Inhalt. Und das gilt auch nur dann, wenn der Mitarbeiter das Einschreiben auch bei der Post abholt. Tut er das nicht, ist die Kündigung gar nicht zugegangen.

Persönliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis: Die sicherste Variante für den Arbeitgeber ist eine persönliche Zustellung an den Arbeitnehmer, im Zuge derer man sich auf einer Kopie der Kündigung von diesem den Empfang mit Datum und Unterschrift bestätigen lässt. In solchen Fällen wird der Mitarbeiter später den Zugang der Kündigung mit Sicherheit auch nicht in Abrede stellen. Doch nicht jeder Arbeitnehmer macht dabei mit. Oftmals wird diese Option auch gar nicht möglich sein, wenn der Arbeitnehmer etwa krank oder im Urlaub ist.

Zustellung per Boten: In diesen Fällen empfiehlt sich eine Zustellung der Kündigung per Boten. Bote kann grundsätzlich jeder sein, der nicht Arbeitgeber ist. Dieser nimmt dann in der Regel die unterschriebene Kündigung im Original, eine Abschrift und einen Umschlag an sich, packt die Kündigung in den Umschlag und dokumentiert anschließend auf der Abschrift genau, wann er diesen beim Arbeitnehmer eingeworfen hat. Kommt es dann später zum Streit über die Frage der Zustellung, kann der Bote als Zeuge vor Gericht den Zugang bestätigen.

Professioneller Botendienst oder Vertrauter des Arbeitgebers? Man kann sich für diese Zustellung an einen professionellen Botendienst wenden, nach meiner Erfahrung läuft das glatt. Ein gewisses Restrisiko bleibt für den Fall, dass der entsprechende Bote später bei dem Dienst nicht mehr arbeitet und dann ggf. schwer oder gar nicht erreichbar ist. Um dieses Risiko zu vermeiden, können Arbeitgeber auch ihnen vertraute Personen losschicken, von denen sie sicher sind, dass sie Streitfall auch nach gewisser Zeit noch greifbar sind und als Zeugen zur Verfügung stehen.

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweisen. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 ? zuzüglich MwSt. Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de

07.12.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, das ist den allermeisten Arbeitgebern auch klar. Wenn der Arbeitnehmer in der Folge Kündigungsschutzklage erhebt, muss der Arbeitgeber vor Gericht nicht nur das Vorliegen von hinreichenden Kündigungsgründen beweisen, sondern auch, dass er dem Arbeitnehmer überhaupt eine formwirksame Kündigung hat zukommen lassen. Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber auf eine nachweisbare Zustellung achten.

Zustellung per Einschreiben: Man liest immer wieder von einer Zustellung der Kündigung per Einschreiben. Wirklich sicher ist diese Variante aber nicht. Beweisen lässt sich nämlich damit nur, dass der Arbeitnehmer einen Brief bekommen hat, der an ihn adressiert ist, nicht jedoch der entsprechende Inhalt. Und das gilt auch nur dann, wenn der Mitarbeiter das Einschreiben auch bei der Post abholt. Tut er das nicht, ist die Kündigung gar nicht zugegangen.

Persönliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis: Die sicherste Variante für den Arbeitgeber ist eine persönliche Zustellung an den Arbeitnehmer, im Zuge derer man sich auf einer Kopie der Kündigung von diesem den Empfang mit Datum und Unterschrift bestätigen lässt. In solchen Fällen wird der Mitarbeiter später den Zugang der Kündigung mit Sicherheit auch nicht in Abrede stellen. Doch nicht jeder Arbeitnehmer macht dabei mit. Oftmals wird diese Option auch gar nicht möglich sein, wenn der Arbeitnehmer etwa krank oder im Urlaub ist.

Zustellung per Boten: In diesen Fällen empfiehlt sich eine Zustellung der Kündigung per Boten. Bote kann grundsätzlich jeder sein, der nicht Arbeitgeber ist. Dieser nimmt dann in der Regel die unterschriebene Kündigung im Original, eine Abschrift und einen Umschlag an sich, packt die Kündigung in den Umschlag und dokumentiert anschließend auf der Abschrift genau, wann er diesen beim Arbeitnehmer eingeworfen hat. Kommt es dann später zum Streit über die Frage der Zustellung, kann der Bote als Zeuge vor Gericht den Zugang bestätigen.

Professioneller Botendienst oder Vertrauter des Arbeitgebers? Man kann sich für diese Zustellung an einen professionellen Botendienst wenden, nach meiner Erfahrung läuft das glatt. Ein gewisses Restrisiko bleibt für den Fall, dass der entsprechende Bote später bei dem Dienst nicht mehr arbeitet und dann ggf. schwer oder gar nicht erreichbar ist. Um dieses Risiko zu vermeiden, können Arbeitgeber auch ihnen vertraute Personen losschicken, von denen sie sicher sind, dass sie Streitfall auch nach gewisser Zeit noch greifbar sind und als Zeugen zur Verfügung stehen.

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

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07.12.2017

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